112  Anhang.

Ansiedlung  bestimmten  Grundbesitz  einschließlich  der
Gebäude  an  nächst  offener  Stelle  zu  bestellen  dergestalt,
  daß  die  Hypothek  die  in  Art.  2  bestinmte
Höchstgrenze  nicht  übersteigt.

Art.  5.
Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  in  Art.  3,
4,  5,  6  Abs.  1I  bis  IV,  11,  13,  23  bis  32  des  Gesetzes
über  die  Landeskulturrentenanstalt  in  der  Falsung
vom  31.  März  1908  (GVl.  S.  235)  mit  den  in  den
nachfolgenden  Artikeln  enthaltenen  Maßgaben  entsprechende
  Anwendung.

Art.  6.

Die  Landeskulturrentenanstalt  ist  außer  den
Fällen  des  Art.  5  des  Gesetzes  über  die  Landeskulturrentenanstalt
  berechtigt,  die  gewährten  Darlehen
unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  6  Monaten
  zu  kündigen:

1.  wenn  das  mit  dem  Darlehen  erstellte  Anwesen
seiner  Zweckbestimmung  entzogen  wird  oder  entzogen
  zu  werden  droht,  insbesondere  wenn

a)  unterlassen  wird,  das  Anwesen  ständig  in
ordnungsmäßiger  Weise  zu  bewirtschaften
und  den  hiezu  erforderlichen  Viehstand  zu
halten,

b)  wenn  das  Anwesen  ohne  Genehmigung  der
Landeskulturrentenkommission  aufgeteilt,  zusammengelegt,
  verkauft  oder  vertauscht  wird,

2.  wenn  der  Darlehensnehmer  unterläßt,  die  öffentlichen
  Gefälle  und  die  Zinsen  für  die  vorhergehenden
  Hypotheken  rechtzeitig  zu  entrichten,

3.  wenn  der  Darlehensnehmer  unterläßt,  die  Gebäude

  in  der  staatlichen  Brandversicherung  in  dem
höchstzulässigen  Umfange  versichert  zu  halten.