E.  Bayrisches  Gesetz  vom  13.  Juli  1916.  113

Art.  7.

Der  Staat  kann  zur  Ergänzung  des  bei  der  Aufnahme
  eines  Landeskulturrentendarlehens  erzielten
Barbetrags  auf  den  Nennbetrag  des  Darlehens  entsprechende
  Zuschüsse  gewähren.

In  diesem  Falle  ist  die  Rückzahlung  des  Darlehens
in  Landeskulturrentenscheinen  ausgeschlossen.

Art.  8.

Ein  Grundstück,  auf  dem  eine  Hypothek  für  ein
Darlehen  der  im  Art.  1  bezeichneten  Art  eingetragen
ist,  kann  nicht  über  die  in  Art.  2  bezeichnete  Grenze
hinaus  mit  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden
  oder  mit  beständigen  oder  für  eine  bestimmte
Zeit  zu  entrichtenden  festen  Geldrenten  belastet  werden,
  wenn  diese  Beschränkung  (Verschuldungsgrenze)
im  Grundbuch  eingetragen  ist.

Art.  9.

Die  Eintragung  der  Verschuldungsgrenze  erfolgt

auf  den  Antrag  des  Eigentümers.  Der  Antrag  bedarf
d  im  §29  Satz  2  der  Grundbuchordnung  bestimmten
Form.
In  der  Eintragung  ist  der  Betrag,  bis  zu  welchem
die  Belastung  zulässig  ist,  anzugeben.  Die  Landeskulturrentenkommission
  hat  dem  Grundbuchamt  auf
dessen  Ersuchen  diesen  Betrag  mitzuteilen.

Beantragt  der  Eigentümer  die  Eintragung  einer
gemeinsamen  Verschuldungsgrenze  für  mehrere
Grundstücke,  so  gilt  dies  zugleich  als  Antrag  auf
Vereinigung  dieser  Grundstücke  im  Sinne  des  §  890
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Art.  10.
Die  Verschuldungsgrenze  gilt  auch  für  die  Eintragung
  von  Sicherungshypotheken  im  Wege  der
Meper,  Kapltalabsindungsgeses.  6