F.  Sächsisches  Gesetz  vom  5.  Mal  1916.  115

2.  wenn  der  Eigentümer  die  Aufhebung  der  Verschuldungsgrenze
  beantragt.  Solange  das  Darlehen
  der  Landeskulturrentenanstalt  nicht  getilgt
ist,  ist  zur  Aufhebung  die  Zustimmung  der
Landeskulturrentenkommission  erforderlich.

Art.  13.

Ausfälle  an  Kapital  und  Zinsen  bei  den  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  gewährten  Landeskulturrentendarlehen
  sind  der  Landeskulturrentenanstalt
von  der  Staatskasse  zu  ersetzen.

Art.  14.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  innerhalb
des  jeweils  durch  Gesetz  für  die  Ausgabe  von  Landeskulturrentenscheinen
  festgesetzten  Höchstbetrags  Darlehen
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bis  zum  Gesamtbetrage
  von  zunächst  4  Millionen  Mark  zu  gewähren.

Art.  15.
Diie  Vorschriften  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes,
insbesondere  über  das  Verfahren  hinsichtlich  der  Darlehensgesuche
  und  der  Prüfung  der  persönlichen  Eignung

  des  Gesuchstellers  werden  durch  die  beteiligten
Staatsministerien  erlassen.

F.  Sächsisches  Gesetz,  die  Anfiedlung  von  Kriegsteilnehmern
  betreffend;  vom  5.  Mai  1916  (Ges.--  und
Verordnungsbl.  für  das  Königreich  Sachsen  S.  410.

Wir,  Friedrich  August,  von  Gottes  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.,  verordnen  mit  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

81.
Die  Kreishauptmannschaft  Dresden  als  Generalkommission
  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen
  hat  die  Ansiedlung  von  hierfür  geeigneten

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