116  Anhang.

Teilnehmern  an  dem  gegenwärtigen  Kriege  insbesondere
  von  Kriegsbeschädigten  zu  vermitteln.

HZu  diesem  Zwecke  wird  ihr  ein  beratender  Ausschuß
  zur  Seite  gestellt,  dessen  Mitglieder  von  dem
Ministerium  des  Innern  nach  Gehör  des  Landeskulturrates
  und  des  Landesrates  der  Stiftung
Heimatdank  berufen  werden.

82.

Die  Bezirksverbände  haben  bei  der  Ansiedlung
von  Kriegsteilnehmern  mitzuwirken  und  hierbei  den
Aufträgen  der  Generalkommission  Folge  zu  leisten.

Sie  werden  ermächtigt,  zu  diesem  Zwecke  geeignetes
  Land  zu  erwerben  und  an  die  Ansiedler  zu  verkaufen
  oder  Erbbaurecht  daran  zu  bestellen,  die  Ansiedlungsstellen
  zu  beleihen  oder  für  die  Kauf-  und
Baugelderhypotheken  gemeinschaftlich  mit  der  Gemeinde

  des  Ansiedlungsorts  Bürgschaft  zu  übernehmen.

88.

„Die  zur  Durchführung  des  Gesetzes  erforderlichen
näheren  Bestimmungen  werden  vom  Ministerium
des  Innern  getroffen.