46  Markgraf  Gero.

Begebenheit  aufhalten,  sobald  der  Begriff  des  süchsischen
Landes  und  Volkes  sich  in  bestimmtere  Gränzen  fügt  und
sobald  eine  Zeit  eintritt,  in  welche  —  wie  z.  B.  die  Zeit
der  Reformation  —  Sachsen  vorzugsweise  thätig  eingreift
und  eine  Rückwirkung  erleidet.