Heinrich  der  Erlauchte.  67

Anwartschaft  auf  Thuͤringen  dem  Sohne  seiner  Halbschwester
  Jutta,  Heinrich  dem  Erlauchten,  bestimmt,  auch  bereits
  am  30.  Juni  1242  die  Bestaͤtigung  dieser  Anwartschaft
  vom  Kaiser  erhalten.  Hierdurch  erhielt  Heinrich  der
Erlauchte  ein  begründetes  Anrecht  auf  die  thöringischen  Reichslehen,
  und  als  Sohn  von  Heinrich  Raspe's  Schwester  konnte
er  auch  Ansprüche  auf  die  thüringischen  Allodialstücke  erheben,
welche,  neben  einigen  Gütern  in  Thüringen,  in  dem  heutigen
  Hessen  bestanden.  Aber  bald  nach  Heinrich  Raspe's  Tode
hatte  dessen  hinterlassene  Brudertochter,  Sophia,  welche  von
ihrem  Gemahle,  dem  Herzoge  Heinrich  V.  von  Brabant,
einen  Sohn  —  Heinrich  das  Kind  genannt  —  geboren  hatte,
sich  nach  Hessen  begeben  und  dieses  Allodialstück  in  Besitz
genommen.  Sie  mochte  ausserdem  Lust  haben,  diesen  Einzelanspruch
  endlich  auf  die  ganze  thüringische  Erbfolge  überhaupt
  auszudehnen,  wozu  sie  jedoch,  kraft  der  dem  Markgrafen
  Heinrich  zustehenden,  vom  Kaiser  bewilligten  Anwartschaft
  kein  Recht  hatte.  Auch  zeigte  sich  ihren  Wünschen
  um  so  weniger  eine  günstige  Aussicht,  da  die  Mehrzahl
  der  mächtigsten  und  einflußreichsten  thüringischen  Vasallen
  sich  für  Heinrich's  Recht  erklärte,  vorausgesetzt,  daß
derselbe  sich  mit  dem  Grafen  Seegsfried  von  Anhalt  —  welcher
  der  Sohn  von  Heinrich  Raspe's  jüngster  Schwester,
Frmengard  war,  mithin  allerdings  Ansprüche  auf  die  thüringische
  Erbschaft  besaß,  dieselben  aber  nur  kurze  Zeit  behauptet
  zu  haben  und  dann  dem  an  Macht  ihm  zu  sehr  überlegenen
Heinrich  gewichen  zu  seyn  scheint  —  friedlich  verhalten  könne.
Sophia,  welche  sich  ebenfalls  zu  wenig  unterstützt  sah,  um
dem  mchtigen  Heinrich  Stand  halten  zu  können,  ließ,  mit
innerm  Widerwillen,  sich  endlich  auch  außerlich  nachgebend

finden;  sie  gieng  mit  Heinrich  einen  Interimsvergleich  ein,

zufolge  dessen  ihrem  Sohne,  Heinrich  dem  Kind,  Hessen  verbleiben,
  Heinrich  dem  Erlauchten  aber  ganz  Thüringen  —
die  Reichslehen  sowohl,  als  die  Allodialstücke  —  bis  zu  weiterer
  Entscheidung  anheimfallen  sollte.  Das  gute  Vernehmen
  zwischen  Sophia  und  Markgraf  Heinrich  sollte  sich  anfangs
  so  weit  steigern,  daß  Letterer,  da  mittlerweile  So-5*



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