Bruderkrieg  zwischen  Friedrich  und  Wilhelm.  103

ken  Scharten  noch  schwer  auf  der  Seele  liegen  mochten,
fand  später,  (1438)  bei  den  Fehden  Albrechts  von  Oesterreich,
  Gelegenheit,  sein  Müthchen  an  den  ungesstteten  Böhmen
  zu  kühlen,  und  brachte  ihnen  im  Innern  Böhmens  eine
schwere  Niederlage  bei.

Der  unbeerbte  Hintritt  des  Landgrafen  von  Thüringen,
Friedrich's  des  Friedfertigen,  brachte  die  thüringischen  Lande
wieder  an  Friedrich's  des  Streitbaren  Söhne,  Friedrich  den
Sanftmüthigen  und  Wilhelm  III.,  so  daß  das  gesammte  Länderbesitzthum
  des  Meißnischen  Hauses  nunmehr  wieder  vereinigt
  war.  Doch  sollte  diese  kräftige  Einheit  nicht  lange
währen;  denn  dem  Sinne  der  damaligen  Zeit  angemessen,
pflegte  man  Land  und  Leute  gern  wie  ererbte  Garderobe  anzusehen,
  wo  Jeder  der  Erben  gern  wissen  wollte,  was  er  eigentlich
  hatte,  und  man  lieber  alle  Röcke  zerschnitt  und  sich
mit  den  zerstückelten  Lappen  begnügte,  als  daß  man  gemeinschaftlich
  sich  des  ungetrennten  und  somit  weit  nutzbarern
Besitzes  freute.  Durch  diese  Ansichten  geleitet,  schritten  1445
die  beiden  Brüder  Friedrich  und  Wilhelm  zu  einer  Ländertheilung,
  in  welcher  Friedrich,  nebst  der  ihm,  als  Aeltesten,
gebührenden  Chur  Sachsen,  die  Markgrafschaft  Meißen  und
einen  Theil  des  Osterlandes,  Wilhelm  dagegen  Thüringen,
nebst  dem  übrigen  Osterlande  und  die  Besstzungen  in  Franken
  erhielt.  Nur  Freiberg  mit  seinen  Bergwerken  blieb  gemeinschaftlicher
  Besitz.  Die  Schulden  der  Länder  wurden
getheilt,  obschon  der  Meißner  hierin  einige  Lasten  ubernehmen
  mußte.  Diese  Theilung  veranlaßte  gar  bald  Unzufriedenheit,
  Spannungen,  ja  Feindseligkeiten,  die,  besonders  auf
Wilhelm's  Seite,  durch  treulose  Räthe,  namentlich  durch
Apel  von  Vitzthum,  genährt  wurden.  Einem  Bruderkriege
vorzubeugen,  wöhlten  die  Stände  den  Erzbischof  Friedrich  von
Magdeburg,  den  Churfürst  Friedrich  II.  von  Brandenburg
und  den  Landgrafen  Ludwig  von  Hessen  zu  Schiedsörichtern
in  diesem  Streite,  welche  im  December  1445  den  hallischen
Vergleich,  durch  gethanen  Machtspruch,  zu  Stande  brachten,
in  Folge  dessen  die  eingegangene  Theilung  in  Kraft  erhalten
wurde,  Wilhelm  jedoch  Burgau  und  Zwickau  an  den  Chur-1138



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