Johann  der  Beständige.  163

In  der  Religionsangelegenheit,,  welche  zuerst  vorgenommen
wurde,  kam  es  durch  Stimmen-Mehrheit  zu  dem  bedenklichen
  Resultate:  man  müsse  den  Kaiser  ersuchen,  ein  allgemeines,
  oder  wenigstens  ein  National-Concilium  binnen  kurzer
  Frist  zu  veranstalten.  Bis  dahin  sollte  Niemand  mehr
die  neue  Lehre  annehmen;  in  denjenigen  Ländern  aber,  wo
sie  ohne  Gefahr  für  die  bffentliche  Ruhe  nicht  mit  einem
Male  abzuschaffen  sey,  solle  man  sich  einstweilen  aller  Neuerungen
  enthalten  und  Niemanden  verboten  seyn,  Messe  zu
hören  oder  zu  halten.  —  Dieser  Abschied  erregte  unter  den
evangelischen  Ständen  große  Bewegung,  denn  dadurch  war
die  früher  bestimmte  Gewissensfreiheit  auf  einmal  zernichtet
und  der  Anfang  gemacht,  die  neue  Lehre  nicht  nur  in  ihrer
Weiterverbreitung  zu  hemmen,  sondern  sie  selbst  von  dem
Standpunkte  hinwegzukämpfen,  welchen  sie  bis  jetzt  erreicht
hatte,  indem  man  das  Abspringen  von  ihr  gestattete,  das
Hinzutreten  aber  untersagte.  Es  kam  daher  anfangs  zu  Einreichung
  einer  von  dem  Churfürsten  Johann  von  Sachsen,
dem  Landgrafen  Philipp  von  Hessen,  dem  Fürsten  Wolfgang
von  Anhalt  und  dem  Lüneburg'schen  Kanzler  unterzeichneten
  Beschwerde,  in  welcher  vorgebracht  wurde,  daß  dasjenige,
  was  auf  dem  vorigen  Neichstage  einstimmig  festgesetzt
worden,  auch  nicht  durch  bloße  Stimmenmehrzahl,  sondern
ebenfalls  einstimmig  zurückgenommen  werden  müsse.  Da
jedoch  die  Reichsversammlung,  welcher  die  Beschwerden  vorgelegt
  wurden,  keine  Rücksicht  darauf  nehmen,  sondern  ohne
Weiteres  zu  den  fernern  Berathungen  schreiten  wollte,  so
verlangten  die  Beschwerenden  (19.  April  1529)  von  der
Reichsversammlung,  daß,  wenn  es  bei  jenem  Beschlusse  verbleiben
  solle,  man  auch  ihre  Protestation  dem  Reichsabschiede
einverleiben  möchte.  Auch  dies  unterblieb  jedoch,  und  es
geschah  nichts  weiter,  als  daß  man  die  Namen  der  Protestirenden
  in  der  Unterschrift  des  Reichsabschiedes  fehlen  ließ.
Bevor  noch  die  Stände  auseinander  gingen,  ließen  die  Protestirenden
  eine  feierliche  Appellation  aufsetzen,  mittels  deren
sie  von  einer  jeden,  ihnen  begegneten,  oder  künftig  noch  begegnenden

  Beschwerde  an  den  Kaiser  oder  an  eine  kuͤnftige
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