Georg  der  Bärtige.  217

älteste  Sohn  in  der  ungetheilten  Regierung  folgen,  und
im  Falle  derselbe  zur  Regierung  untauglich  befunden,  der
Nächstfolgende  für  ihn  eintreten  sollte.  Nur  dic  inskünftig
anfallenden  Lande  sollten  theilbar  seyn.  Dieser  Vertrag
—  welcher,  statt  der  sonst  üblichen,  im  Ernestinischen  Sachsen
  noch  beibehaltenen  Primogenitur,  mehr  ein  Seniorat  feststellte
  —  ward  von  Georg  und  Heinrich  unterschrieben,  nach
Albrecht's  Tode  vom  Kaiser  Maximilian  (14.  Debr.  1500)
bestätigt,  und  dadurch  gläücklich  einer  künftigen  Ländertheilung
vorgebeugt.

Georg,  welcher  laut  des  Mastrichter  Vertrages,  die  alleinige
  Regierung  über  die  Meißnischen  Lande  übernahm,  entwickelte
  frühzeirig  viele  gute  Eigenschaften  und  legte  sich  mit
Glück  und  Fleiß  auf  Aneignung  gelehrter  Kenntnisse,  so  daß
er  später  mit  den  gelehrtesten  Männern  seiner  Zeit  im  lebhaften
  Verkehre  stand  und  nur  Luther's  Leidenschaftlichkeit  ihn
mit  Unrecht  Stultorum  stultissimum  nennen  konnte.  Wie
Georg  ernst,  einfach  und  tieffinnig  war,  so  war  dagegen  sein
Bruder  Heinrich  sanft,  weichlich  und  verschwenderisch,  dem
die  Statthalterschaft  über  die  unruhigen  Friesen,  die  ihm
noch  bei  Lebzciten  seines  Vaters  die  bewußte  Kette  zugedacht
hatten,  bald  unbequem  ward,  daher  er  diesen  Posten  schon  1503  1503
abgab  und  seinem  Bruder  Georg,  der  sich  schon  1504  dort  1504
hatte  huldigen  lassen,  im  Tahre  1505  urkundlich  abtrat,  da-  1505
gegen  aber  die  für  den  Fall,  daß  er  die  friesische  Statthalterschaft
  nicht  behaupten  konne,  ihm  vertragsweise  zugestandenen
  Aemter  Freiberg  und  Wolkenstein  an  sich  nahm  und,
statt  des  ihm  bestimmten  vierten  Theiles  der  Landeseinkünfte,
eine  jährliche  Summe  von  12,500  Gulden  und  eine  ebenfalls
  jährliche  Lieferung  von  12  Fuder  Wein  ausgesetzt  erhielt,
  welche  dem  lebenslustigen  Heinrich  besser  zusagen  mochten,
  als  die  frühern  unausgesetzten  Unannehmlichkeiten  mit
den  wilden  Friesen  und  die  Gefahr  ihrer  Ketten.  Georg
ließ  sich  anfangs  sehr  auf  diese  friesischen  Angelegenheiten
ein  und  unternahm  Maßregeln,  als  ob  er  diese  Statthalterschaft
  auf  ewige  Zeiten  festzuhalten  gedenke.  Es  gelang
ihm,  nach  längerer  Belagerung,  die  Stadt  Gröningen  1507  150