252  Churfürst  Auguft.

ledigten  Fürstenstuhl  zu  setzen,  da  der  geborne  Churfürst  Johann
  Friedrich  seine  Ansprüche  auf  die  ihm  geraubte  Churwürde
  und  die  verlornen  Lande  geltend  zu  machen  strebte.
Zwar  ward  demselben  die  Antwort  ertheilt,  daß  August  bereits
  die  Mitbelehnung  der  Chur  erhalten  habe  und  diese
ihm  also  nicht  streitig  gemacht  werden  könne;  allein  er  wollte
sich  mit  diesem  Ausspruche  nicht  begnügen  und  glaubte  hierzu
vielleicht  um  so  bessern  Grund  zu  haben,  da  der  Markgraf
Albrecht  zu  Brandenburg,  den  Willen  zu  haben  schien,  ihn
in  seinen  Ansprüchen  zu  unterstützen  und  ihm  wieder  zu  dem
verlornen  Eigenthum  zu  verhelfen.  August,  der  hieraus  Weitldufigkeiten
  und  vielleicht  sogar  Nachtheile  für  sich  erwachsen
sah,  suchte  durch  Verträge  denselben  vorzubeugen.  Dies  gelang
  ihm  ganz  nach  seinem  Wunsche.  Er  söhnte  sich  durch
fremde  Vermittelung  mit  dem  Markgrafen  Albrecht  am  11.
1553  September  1553  aus,  und  kurz  darauf,  am  24.  Februar
1554  1554,  kam  durch  Vermittelung  seines  Schwiegervaters  zwischen
ihm  und  Johann  Friedrich  der  Naumburger  Vertrag  zu  Stande,
worin  Letzterer  sich  mit  einigen  Aemtern  und  einer  Summe
Geldes  zufrieden  stellen  ließ  und  seine  bisher  gemachten  Ansprüche
  aufgab.  Dieser  Vertrag  ward  nicht  nur  von  den
Fürsten  beider  Linien,  welche  letztere  sich  zufolge  desselben
vollkommen  verfsöhnten,  sondern  auch  von  dem  roͤmischen
Konige  Ferdinand,  dem  Könige  von  Dänemark,  dem  Churfürsten
  Joachim  von  Brandenburg,  dem  Herzoge  Wilhelm
von  Jülich,  dem  Landgrafen  Philipp  von  Hessen  und  von
mehreren  Städten  unterzeschnet.  Da  auf  dem  Reichstage  zu
1555  Augöburg  1555  ausgemacht  worden  war,  daß  in  jedem
Kreise  Deutschlands  ein  Kreisoberster  gewählt  werden  sollte,
dem  die  Wahrnehmung  des  Rechtes  und  die  Bewahrung
des  Landfriedens  anvertraut  seyn  sollte,  so  wurde  —  da
seit  1522  die  Churfürsten  von  Sachsen  das  Kreisausschreibeamt
  für  Obersachsen  besessen  hatten  —  der  Churfürst  August
  auf  dem  (im  Decbr.  1555)  von  ihm  ausgeschriebenen
Reichstage  zu  Zerbst,  trotz  des  Entgegenwirkens  der  Grafen
von  Schwarzburg,  Mansfeld,  Stolberg,  Hohenstein  und
Schönburg,  zum  Kreisobersten  gewaͤhlt  und  dieses  Amt  ist