Churfuͤrst  August.  253

seitdem  bestaͤndig  bei  dem  Churhause  Sachsen  geblieben,  obschon
  es  spaͤter  beinahe  voͤllig  in's  Vergessen  kam,  indem
seit  1683  keine  Kreisversammlungen  mehr  gehalten  worden
sind.  Da  August's  fruͤherer  Aufenthalt  am  Prager  Hofe
ihn  sowohl  dem  Koͤnige  Ferdinand,  als  auch  dessen  Sohn
und  Nachfolger  Maximilian  II.  befreundet  hatte,  so  erneuerte
er  (den  13.  April  1557)  mit  Ferdinand  die  bereits  im  Jahr  1357
1430  zwischen  Sachsen  und  Böhmen  gestiftete  Erbeinigung,
zufolge  deren  ein  Vertrag  zu  gegenseitigem  Schutze  und  zu
ungehindertem  Fortgange  des  beiderseitigen  Handels  bestand.
Es  scheint  aber,  daß  Böhmen  von  diesem  Vertrage  größern
Nutzen  gezogen,  aber  demselben  weniger  eifrig  nachgekommen
sey,  als  Sachsen,  welches  wiederholt  Ursache  hatte,  sich  über
die  Fahrlássigkeit  Bdhmens  in  Unterstützung  der  Sache  seines
Alliirten,  zu  beklagen.  Das  durch  die  goldne  Bulle  Carl's
IV.  den  sämmtlichen  Churfürsten  zugestandene  Privilegium
de  non  appellando,  welches  Sachsen  natürlich  ebenfalls
ausübte,  war  seit  einiger  Zeit  von  dem  Reichskammergerichte
  nicht  hinreichend  beachtet  worden  und  dieser  Umstand
  ward  von  einigen  Sachsischen  Grafen  und  Edlen,  unter
ihnen  der  Graf  Albrecht  von  Mansfeld,  welcher  sich  unter
Reichsunmittelbarkeit  zu  stellen  strebte,  begierig  aufgegriffen.
Sie  wollten  sich  nicht  mehr  den,  von  der  Landesregierung
zu  Dreêden  und  dem  Oberhofgerichte  zu  Leipzig  ausgesprochenen
  Urtheilen  fügen,  sondern  unternahmen  Berufungen  an
das  Reichskammergericht,  welches  sie  in  diesen  Ausflöchten
unterstützte  und  den  sächsischen  Gerichten  so  lange  mit  der
Vollzlehung  der  auögesprochenen  uUrtheile  cinzuhalten  gebot,
bis  das  Churhaus  Sachsen  das  ihm  zustehende  Recht  de
non  appellando  erwiesen  habe.  August  griff  sofort  zu  Maßregeln,
  um  sein  Recht  auf's  Neue  festzustellen;  aber  man
suchte  die  Sache  auf  die  lange  Bank  zu  bringen  und  erst
auf  seine  bestimmte  Erklärung,  daß  er  auch  ohne  nochmalige
Bestätigung,  das  ihm  zustehende  Recht  in  Anwendung  bringen
  werde,  erfolgte  am  2.  Mai  1559  vom  Könige  Ferdinand
  die  Erneucrung  des  Privilegiums  de  non  appellando
sowohl  für  das  Albertinische,  wie  für  das  Ernestinische  Sach-