Churfuͤrst  August.  263

richteten  Helden=  und  Regentenzeit  eines  Moritz,  dessen  Wirksamkeit,
  als  eine  nur  vorbereitende,  eine  nachfolgende  ordnende
und  befestigende  Thätigkeit  erforderte,  durfte  kaum  ein  anderer
  Fürst,  als  August  erscheinen,  der  alles  von  seinem  Vorgänger
  Erworbene  bestens  zu  pflegen  verstand.  Unter
jedem  andera  Fürstenwirken  würden  viele  der  errungenen
Vortheile  wieder  daraufgegangen  seyn,  denn  erhalten  ist
schwerer  als  erobern;  und  man  muß  in  dieser  Reihefolge  die
scharfsinnige  Fügung  des  Schicksals  bewundern,  welche  dem
zusammenkämpfenden  und  erringenden  Helden  Moritz  den
besonnenen  Pfleger,  den  klugen  Sammler  August  folgen  ließ.
Zwei  so  große  Fürstenleben,  welche  in  ihrer  verschiedenen
Richtung  sich  so  zweckmäßig  berührten  und  gleichsam  gegenseitig
  ergänzten,  mußten  freilich  auf  Sachsens  inneres  und
dußeres  Gedeihen  die  wichtigsten  und  ersprießlichsten  Folgen
haben.

Einer  Hauptverbesserung  bedurfte  die  sächsische  Rechtsverfassung.
  Hier  konnte  freilich  nicht  mit  cinem  Male  Alles
geleistet  werden;  der  Weltgeist  hatte  durch  die  Reformation
einen  zu  riesigen  Vorschritt  gethan,  als  daß  menschliche  Institutionen,
  zumal  die  noch  bestehenden  eingerostet  und  zu
sehr  hinter  der  Zeit  zurückgeblieben  waren,  ihm  se  schnell
hätten  folgen  können.  Dennoch  faßte  August  dieses  schwierige
  Werk  —  ein  um  so  undankbareres,  da  der  Erfolg  nicht  dem
ersten  Kraftaufwand  entsprechen  konnte,  sondern  mehr  von
einer  kommenden  Zeit  erwartet  werden  mußte  —  mit  Muth
und  umsicht  an.  Die  frühern  Zeitalter  hatten  nichts  für
die  Verbesserung  des  Privatrechtes  gethan  und  so  sah  sich
dasselbe  theils  unsichern  Bestimmungen,  theils  veralteten,
nicht  mehr  mit  der  Gegenwart  zu  vereinbarenden  Satzungen,
theils  aber  auch  der  offenen  Willkühr  des  Nichters  überantwortet.
  Einige  Landesordnungen  von  früherher,  ebenfalls  den
Anforderungen  der  Zeit  im  Ganzen  nicht  mehr  entsprechend,
zeugten  von  der  grobsten  Lückenhaftigkeit  und  richteten  sich  beinahe
  blos  auf  polizeiliche  Reformen.  Fremde  Rechte,  nicht
immer  der  Beschaffenheit  des  Landes  und  des  Volkes  acclimatisirt,
  hatten  sich  in  die  Lücken  der  einheimischen  gedrängt,