264  Churfuͤrst  August.

und  was  von  den  letztern  noch  uͤbrig  geblieben,  bedurfte
wiederum  erst  einer  Erlaͤuterung.  Mehrere  Staͤdte,  in  denen
man  die  Unzulaͤnglichkeit  der  inlaͤndischen  Rechte  einsah  und
dennoch  es  verschmaͤhte,  sich  der  auslaͤndischen  zu  bedienen,
hatten  ihre  Gewohnheiten  zum  Rechte,  ihre  Lieblingsansich—
ten  allmahlig  zum  Gesetze  gestaltet;  man  nannte  sie  Statuten,
doch  entbehrten  sie  nicht  nur  der  Bestimmtheit,  sondern  hauptsächlich
  der  Umfassenheit  und  der  allgemeinen  Anwendbarkeit,
  insofern  sie  meist  nur  individuellen  Bedürfnissen  und
Rücksichten  entsprachen.  Man  mußte  sich,  bei  dieser  Unklarheit,
  Verschiedenheit  und  der  unausreichenden  Beschaffenheit
der  sächsischen  Rechtsverfassung,  größtentheils  an  die  romischen
  und  kanonischen  Rechte  halten,  deren  Unübereinstimmung
  zu  dem  Lande,  namentlich  aber  zu  der  in  so  vielen
Hauptpuncten  umgestalteten  Zeit,  ebenfalls  zu  einer
Menge  von  Irrthümern,  Widerspruchen  und  Unpassenheiten
führte.  Es  war  daher  dringend  nöthig,  den  Land=  und  den
stddtischen  Gesetzen  einen  allgemeinen  innern  Anhalt  zu  verleihen
  und  sie  auf  ein  gewisses  Princip  zurückzuleiten,  wodurch
der  bisherigen  Zersplitterung  abgeholsen  würde.  August  setzte,
1572  zu  diesem  Zwecke,  im  Jahre  1572  eine  Gesetzcommission  aus
churfürstlichen  Räthen  und  aus  Juristen  der  Leipziger  und
Wittenberger  Universktät  zu  Meißen  nieder.  Sie  kamen  binnen
  vier  bis  fünf  Wochen  mit  einem  Entwurfe  zu  cinem
Gesetzbuche  zu  Stande,  den  August  auf  einem  Ausschußtage
zu  Meißen  der  sächsischen  Ritterschaft  vorlegte.  Allein  theils
war  dieser  Entwurf  in  sich  selbst  dusserst  mangelhaft,  theils
fand  er  auch  bei  den  Städten,  die  man  bei  dem  Ausschußtage
  übergangen  hatte,  sehr  viel  Widerspruch.  August  beschloß
  daher,  den  Entwurf  einer  gänzlichen  Umarbeitung  zu
unterwerfen,  welches  Geschäft  er  seinem  umsichtigen  und  gelehrten
  Canzler  D.  Cracau  übertrug.  Derselbe  legte  noch
cine  ziemlich  strenge  Feile  an,  und  wußte  auch  wirklich  dem
neuen  Gesetzbuche  eine  übereinstimmendere  Form  abzugewinnen,
  obschon  es  selbst  in  dieser  verbesserten  Gestalt  noch
1572  Vieles  zu  wünschen  übrig  ließ,  Es  wurde  von  August  unter
  dem  Namen  der  Constitutionen  —  welche  Begriffe  hat