1592

1691

1602

280  Christian  II.

soh.  Mit  dem  Blute  des  unglücklichen  Crell  ward  auch  das
Andenken  Christians  I.  besudelt,  dessen  Freund  und  Günsiling
der  Hingerichtete  war  und  der  zu  den  Handlungen  desselben
fast  därchgängig  seine  Bewilligung,  ja  seine  Unterschrift  hergegeben
  hatte.  Noch  ziemlich  lange  nach  Crell's  Hinrichtung
dauerte  der  Streit  über  seine  Schuld  oder  Nichtschuld
fort,  ein  Preceß,  der  freilich  nur  noch  für  oder  gegen  das
wesenlose  Andenken  des  Getoͤdteten  geführt  werden  konnte,
und  wesentlich  überflüssig  blieb,  so  lange  man  nicht  die  Kunst
besaß,  abgehauene  Köpfe  wieder  aufzusetzen.

Das  Verfahren  gegen  den  Kryptocalvinismus  war,  während
  des  Crell'schen  Processes,  mit  vielem  Eifer  betrieben
worden,  und  Friedrich  Wilhelm  kam,  als  Administrator,  auf
dem  Landtage  (1592)  zu  Torgau,  wo  ein  namhafter  Theil
der  sächsischen  Ritterschaft  sich  offen  von  der  Anklage  gegen
Crell  lossagte,  mit  den  Ständen  dahin  überein,  daß  man
eine  allgemeine  Kirchenvisitation  anstellte,  und  zugleich  wurden
  vier  Artikel,  als  bestimmende  Gränze  zwischen  lutherischer
und  caloinischer  Glaubenslehre,  festgesetzt,  welche  Jeder  unterschreiben
  oder  auf  Amt  und  Brod  Verfzicht  leisten  mußte.
Zum  Gluͤck  waren  dies  die  letzten  Zuckungen  der  Intoleranz
der  Protestanten  gegen  einander  selbst,  und  die  Zeit  war
nahe,  welche  ihnen  gewaltsam  befahl,  sich  näher  einander
anzuschließen,  um  nicht  vereinzelt  unterzugehen:

Nach  zurückgelegtem  achtzehnten  Jahre  ubernahm  Christian
  II.  selbst  die  Regierung,  wie  auch  die  Vormundschaft
über  seine  beiden  minderjährigen  Brüder  und  die  Administration
  des  Stiftes  Meißen,  und  Friedrich  Wilhelm  legte
die  von  ihm  geführte  Administration  nieder.  Leßterer  starb
schon  im  folgenden  Jahre,  und  Christian  II.  erhielt,  nebst
Friedrich  Wilhelm's  Bruder  Johann,  die  Vormundschaft  über
des  Verstorbenen  Sohne.  Allein  Christian  hätte,  was  seine
Fählgkeiten  als  Regent  anbelangte,  für  sich  selbst  noch  lange
Zeit  eines  Vormunds  bedurft,  denn  er  übertraf  selnen  Vater
noch  an  Willenlosigkeit,  Schwäche  und  Schlaffheit,  wenn  er
denselben  auch  bei'm  Becher  übersah.  Seine  Jovialität  und
sein  Geschmack  in  der  Ausübung  und  Anstellung  ritterlicher