Christian  II.  283

zu  erleichtern,  fanden  sie  es  klüglich  für  besser,  am  31.  Mai
1609  zu  Dortmund  einen  Interimsvergleich  mit  einander
einzugehen,  in  welchem  sie  sich  dahin  vereinigten,  daß  fie,
mit  Bewilligung  der  Landstände,  die  in  Streit  begriffenen
Lande  bis  zu  volliger  Entscheidung  der  Streitfrage,  gemeinschaftlich
  regieren  und  sich  bis  dahin  gegenseitig  in  solchem
Besitze  schützen  und  vertheidigen  wollten.  Die  beiden  „possidirenden

  Fürsten“  wurden  keincsweges,  wie  sie  vielleicht  gefärchtet,

  in  dieser  Stellung  von  Sachsen  beunruhigt;  der
Churfürst  Christian  haßte  ernstliche  Fehden  und  hoffte  blindlings
  die  Erfüllung  seines  Rechtes  von  dem  richterlichen  Ausspruche
  Oesterreichs,  welches  bei  diesem  Streite  gern  selbst
ctwas  erschnappen  wollte  und  daher  eine  ziemlich  unaufrichtige
  Rolle  spielte.  Der  Churfürst,  obschon  er  alle  Wege  des
friedlichen  Rechtes  einschlug,  ward  vom  kaiserlichen  Hofe  nur
mit  leeren  Versprechungen  und  Hoffnungen  hingchalten;  und
als  er  sich  in  Person  zum  Kaiser  nach  Prag  begab,  erhielt
er  am  7.  Juli  1610  die  Belehnung  über  die  Jülichschen
Lande  für  das  ganze  Haus  Sachsen;  doch  hatte  dies  keine
wichtigern  Folgen,  als  daß  Sachsen  von  da  an  sich  Titel
und  Wappen  dieser  Lande  aneignen  durste.  Eine  kaiserliche
  Commission,  welche  zu  Ermittelung  des  Streites  zu
Cöln  unter  dem  Vorsitz  des  Herzogs  Johann  Casimir  von
Sachsen-Coburg  niedergesetzt  wurde,  führte  ebenfalls  zu  nichts.
Spater  veranlaßten  der  Markgraf  Christian  von  Baircuth  und
der  Landgraf  Ludwig  von  Hessen  zwar,  daß  der  Churfürst
von  Brandenburg  geneigt  ward,  Sachsen  in  den  Mitbesfitz
aufzunehmen,  uud  auf  einer  dieserhalb  gehaltenen  Zusammenkunft
  in  Jüterbock  (21.  März  1611)  ward  ausgemacht,  daß
das  Gesammthaus  Sachsen  mit  Brandenburg  und  Pfalz=Ncuburg
  zugleich,  bis  zu  Entscheidung  des  ganzen  Streites,
den  Mitbesitz  der  jülichschen  Lande  genießen,  die  Regierung
durch  ein  Consilium  lormatum  bewerkstelligt  und  der  Streit
dem  Kaiser  und  den  Fürsten  des  Reichs  zur  Entscheidung
anheimgestellt  werden  sollte.  Aber  auch  dieser  Vertrag,  für
welchen  in  Sachsen  schon  das  Te  Deum  angestimmt  wurde,
zerschlug  sich  wieder,  indem  die  Gemahlin  des  Churfürsten

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