284  Christian  II.

von  Brandenburg,  auf  welche  sich  der  Anspruch  ihres  Gatten
an  das  Juͤlichsche  Erbe  gruͤndete,  gleich  am  Tage  nach  der
Unterzeichnung  dieses  Vertrags,  gegen  denselben  protestirte
und  auch  Pfalz-Neuburg  nichts  von  demselben  wissen  wollte.
Es  fruchtete  nichts,  daß  (5.  Decbr.  1611.)  der  Kaiser  diesen
  Vertrag  bestätigte.  Die  Verhandlungen  schwankten,  immer
  mehr  ermattend,  noch  eine  geraume  Weile  fort,  und  im
Westphälischen  Frieden  verglich  man  sich  wiederum  dahin,  daß
dieser  Streit  auf  dem  Wege  des  Rechtes  oder  der  Güte
ohne  Verzug  (I)  entschieden  werde  sollte.  Aber  das  Ende
aller  dieser  vielen  Verhandlungen,  Vergleiche  und  Bestimmungen
  war,  daß  Churbrandenburg  und  Pfalz-Neuburg
durch  einen  Vertrag  zu  Cleve  (9.  Septbr.  1666)  die  streitigen
  Lande  unter  sich  theilten,  worüber  sie  (1687)  sogar  eine
kaiserliche  Bestätigung  erhielten,  und  daß  Sachsen  —  ein
wirklich  komisch  =  trauriges  Resultat  nach  so  vielen  Bemuhungen
  und  bei  so  guten  Rechtsgründen  —  sich  mit  Titel
und  Wappen  der  ihm  weggeschnappten  Lande  zieren  durfte,
eine  hungernde  Vergünstigung,  welche  Christian  durch  seine
Lässigkeit  im  Beginne  des  Erbfolgestreites,  auf  seinem  Gewissen
  hatte.  —

Eben  so  lau,  so  farblos,  wie  in  der  Durchsetzung  seiner
Erbfolgerechte,  zeigte  sich  Christian  in  ciner  Angelegenheit,
welche,  nächst  ihrer  politischen  Seite,  auch  noch  ein  höheres
Interesse  enthielt.  Die  schwankende,  kraftlose  Denkweise  des
Kaisers  Rudolf's  II.  den  selbst  seine  Brüder  und  seine  nächsten
  Verwandten  als  einen  verlorenen  Posten  betrachteten
und  sich  deöhalb  beinahe  verächtlich  von  ihm  wendeten,  genügte
  den  gewaltigen  Gährungen  jener  Zeit  so  wenig  und
hielt  dieselben  so  wenig  in  ihren  Schranken,  daß  sich  immer
unaufhaltsamer  eine  Hauptentscheidung  der  Dinge,  besonders
in  religiser  Rücksicht,  vorbereitete.  Die  Schwäche  des  kaiserlichen
  Oberhauptes  in  Deutschland  war  nicht  geeignet,  die
Regungen  der  politischen  und  kirchlichen  Parteiungen  im
Reiche  zurückzuhalten,  und  von  doppelter  Seite  nahmen  dieselben
  gar  bald  einen  bestimmten  Charakter,  eine  offene
Stellung  an,  indem  sich  (4.  Mai  1608)  unter  dem  Namen