20  Johann  Georg  I.

ungesetzlichen  Achtserklaͤrung,  welche  der  Kaiser  uͤber  den  geschlagenen
  Churfürsten  von  der  Pfalz  aussprach,  war  Johann
Georg  nicht  einverstanden,  und  weigerte  sich  auch  anfangs,
in  die  Uebertragung  der  pfalzischen  Churwuͤrde  auf  den  Herzog
Maximilian  von  Baiern,  des  Kaisers  Bundesgenossen,  einzu—
willigen,  weiche  der  Kaiser  auf  dem  Regensburger  Fürsten-1623
  tage,  im  Anfange  des  Jahres  1623  veranlaßte.  Doch  der
schlaue  Kaiser  wußte  am  besten,  mit  welchen  Mitteln  man
die  Gewissenhaftigkeit  eines  Johann  Georg  niederschlagen
koͤnne:  er  übertrug  demselben,  für  die  von  ihm  auf  sieben
Millionen  berechneten  Kriegskosten,  unterpfaͤndlich  die  beiden
Markgrafthuͤmer  Ober-  und  Niederlausitz,  welche  fruͤher  durch
Carl  IV.  der  boͤhmischen  Krone  einverleibt  worden  waren.  Dieser
  freilich  erhebliche  Vortheil,  welchen  Johann  Georg  im
Ganzen  leicht  genug  erworben  hatte,  stimmte  ihn  nachgiebiger
  und,  nach  immer  schwächeren  Debatten,  willigte  er  auf
der  Versammlung  zu  Schleusingen,  im  Juli  1624,  in  die
Uebertragung  der  pfalzischen  Churwürde  auf  Maximilian  von
Baiern  ein,  zumal  man  ihm  vorfpiegelte,  daß  nur  Friedrich
persönlich  dadurch  gestraft,  seinen  Nachkommen  aber  nichts
von  ihren  Rechten  entzogen  werden  sollte.  Um  dem  Churfürsten
  von  Sachsen  noch  besser  die  Augen  zuzudrücken,  ließ
er  den  wirklichen  Vortheilen  noch  einige  Scheinbegünstigungen
  folgen,  die  nur  dessen  Ehrgeiz  anregen,  nicht  aber  ihn
1625  waͤrmen  konnten;  er  ertheilte  ihm  nämlich  im  Jahre  1625
die  Anwartschaft  auf  die  Grasschaft  Hanau,  nebst  den  dazu
gehdrigen  Reichslehen,  ingleichen  auf  die  Grasschaft  Schwarzburg,
  den  halben  thüringer  Wald,  und  auf  Alles,  was  die
Grafen  von  Schwarzburg  vom  Reiche  in  Lehen  gehabt,  wie
auch  auf  die  braunschweigischen  Relchslehen,  welche  Friedrich
Ullrich  inne  hatte,  und  die  nicht  in  gesammter  Hand  der
übrigen  Herzoge  begriffen  waren.  Diese  Vortheile  lagen
freilich  sämmtlich  sehr  entfernt,  und  es  ließ  sich  so  gut  wie
nichts  davon  erwarten.  Auch  hätte  Johann  Georg,  von  dem
damals  noch  immer  nicht  beendigten  jülichschen  Erbfolgestreite
ber,  eine  Abneigung  gegen  Anwartschaften  aller  Art  empfinden
  sollen.  Vielleicht  zog  ihn  der  damit  verbundene  Vor-