304  Johann  Georg  I.

und  dem  Churfürsten  von  Sachsen,  zu  Prag  der  lang  besprochene
  und  verhandelte  Hauptfriede  zu  Stande,  in  welchem
  bestimmt  wurde,  daß  in  Hinsicht  aller  mittelbaren
Stifter,  Klöster  und  anderen  geistlichen  Güter,  welche  die
Protestanten  vor  dem  Passauer  Vertrage  eingezogen,  der
Augsburgische  Religionsfriede  in  Kraft  erhalten  werden,  die
unmittelbaren  Stifter  und  geistlichen  Göter  aber,  die
vor  dem  Passauer  Vertrage,  und  alle  mittelbare  und  unmittelbare,
  welche  nach  dem  erwähnten  Vertrage  den  Protestanten
  zugefallen,  noch  auf  vierzig  Jahre,  von  Abschluß
des  Friedens  an  gerechnet,  in  ihren  Händen  bleiben,  und  in
dieser  Zeit  die  freie  Religionsausäbung  des  einen  oder  #8.
andern  Theils,  wie  sse  am  12.  November  1027  gewesen,
gestattet  seyn  sollte:  Binnen  zehn  Jahren  sollte  von  einer
Commission  friedensgeneigter  Stände  aus  beiden  Confessionen
  hieräber  ein  Vergleich  verhandelt  werden  und,  im  Falle
dieser  nicht  zu  Stande  käme,  nach  Verlauf  jener  vierzig
Jahre  jedem  Theile  die  Rechte  gesichert  bleiben,  welche  er
am  12.  November  1627  behauptet  hätte.  Das  Erzstift
Magdeburg,  ein  früherer  Gegenstand  des  Streites,  sollte
dem  Sohne  Fohann  Georg's,  August,  auf  Lebenszeit  verbleiben;
  der  Churfürst  aber  die  vier  dazu  gehbrigen  Aemter,
Querfurt,  Jüterbock,  Dame  und  Burg,  als  Magdeburg’sche
Lehen  bekommen.  Das  Stift  Halberstade  sedoch  sollte  dem
Erzherzog  Leopold  Wilhelm  zufallen,  das  Kammergericht  mit
Besitzern  beider  Religionstheile  in  gleicher  Anzahl  besetzt  und
die  ehemalige  freie  Reichsstadt  Donauwerth  restituirt  werden,
  wenn  der  Churfürft  von  Baiern  Ersatz  für  die  aufgewandten
  Kriegskosten  erhalten  hätte.  Der  Kaiser  und  die
protestantischen  Stände  sollten  Alles,  was  sie  seit  der  Ankunft
  des  Kdnigs  von  Schweden  einander  abgenommen  hatten,
  gegenseitig  wieder  herausgeben;  zwischen  dem  Kalfer  und
dem  Churfürsten,  nebst  den  bisher  ihnen  ergeben  gewesenen
katholischen  und  evangelischen  Ständen,  sollte  eine  allgemeine
Amnestie  von  1630  an  gelten,  wovon  jedoch  die  ausgenommen,
  welche  Theil  an  den  böhmischen  Unruben  gehabt.  Ingleichen
  bleibe  dem  Kaiser  das  fernere  Verfahren  in  der