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Erste  Abtheilung.

Von  Johann  Georg  II.  bis  zu  dem  Tode  Friedrich
  August's  I.

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Die  mißlichen  Folgen  des  von  Johann  Georg  I.  errichteten
Theilungstestamentes,  welche  so  ziemlich  vorauszusehen  gewesen
  waren,  blieben  nicht  lange  aus.  Das  Schlimmste
hierbei  war,  daß  dieses  Testament  an  Unklarheit  und  Unbestimmtheit
  kränkelte  und  daher  der  Habsucht  oder  dem  Mißverstande
  sehr  viele  Ausflucht  zu  willkührlichen  Auslegungen
gestattete.  Die  drei  jüngern  Prinzen  säumten  nicht,  sich
diese  Undeutlichkeit  sofort  zu  Nutze  zu  machen,  und  so  bestand,
  wahrscheinlich  gegen  die  Absicht  des  verstorbenen  Vaters,
  jeder  von  ihnen  darauf,  das  ihm  zugetheilte  Land  mit
voller  Hoheit  und  als  ein  freies  Fürstenthum  zu  besitzen.
Ein  solcher  Anspruch  aber  widersprach  durchaus  dem  vom
Herzog  Albrecht  im  Jahre  1499  errichteten,  und  vom  Kaiser
Maximilian  bestätigten  Primogeniturrechte,  in  Gemäßheit  dessen
  die  Erblande  des  Albertinischen  Hauses  immer  ungetheilt
  bleiben  sollten  und  welches  von  allen  spätern  Churfürsten
  anerkannt  und  befolgt  worden  war.  Es  würde  dem
altesten  Bruder,  dem  nunmehrigen  Churfürsten  Johann  Georg
  II.  wahrscheinlich  durchgegangen  seyn,  wenn  er  sich  auf
jenes  Primogeniturrecht  berufen  und  demzufolge  seinen  Brä-