320  Johann  Georg  II.

dern  die  völlige  Oberhoheic  und  das  Recht  freien  und  selbstständigen
  Fürstenthumes  hätte  streitig  machen  wollen;  aber
theils  seine  angeborne  Friedensliebe  und  Gutmüthigkeit,  theils
seine  Achtung  gegen  den  Willen  seines  Vaters,  ließ  ihn  den
Weg  der  Güte  und  des  Vergleichs  vorziehen.  Die  jüngern
Brüder  stimmten  ihre  Forderungen  ebenfalls  ein  wenig  herab,
zumal  sie  bei  den  Ständen,  welche  uber  das  Testament  befragt
  wurden,  nur  Befremden  und  Mißbilligung  gegen  dasselbe
  vorfanden  und  einsahen,  daß  sie  nur  auf  dem  Wege
des  Vergleichs  Einiges  rekten,  nicht  aber  in  einem  Prozesse
bestehen  würden.  Daher  kam  es,  unter  Altenburgischer  Vermittelung,
  am  22.  April  1657  zu  einem  Hauptrecesse,  in
welchem  Johann  Georg  II.  großmüthig  genug,  die  im  Testamente
  verordnete  Theilung  beinahe  in  allen  Puncten  bei
Kräften  erhielt;  nur  sollten  die  Schriftsassen  in  den  Landestheilen
  der  Brüder,  mit  Ausnahme  mehrerer  Aemter,  desgleichen
  das  Kriegs=  und  Friedensrecht  und  die  dahin  gehoͤ—
rigen  Bündnisse,  Werbungen,  Musterungen,  Erhaltung  oder
Auflösung  des  Heeres,  das  Aufgebot  der  Ritterschaft  2c.
dem  Churfärsten  allein  verbleiben.  Ferner  behielt  der  Churfürst
  die  Besuchung  oder  Beschickung  der  Reichs=  Kreis-Probations=
  und  Deputationstage  für  sich;  eben  so  verblieb
  ihm  allein  das  Appellationsgericht  zu  Dresden.  Die
Land  und  Ausschußtage  anlangend,  welche  der  Churfürst
allein  auszuschreiben  hatte,  mußten  die  Brüder  versprechen,  dieselben
  nicht  nur  zu  beschicken,  sondern  auch  ihre  Unterthanen  anzuhalten,
  dieselben  zu  besuchen.  Die  verwickelte  Sache  wurde,
wie  Johann  Georg'ê  Testament,  auch  auf  eine  etwas  verwickelte
  Weise  niedergeschrieben,  und  die  Dunkelheit  der
Receßurkunde  führte  zu  wiederholten  Irrungen,  welche  selbst
über  den  Tod  des  damaligen  Churfürsten  hinauswährten.
So  neckte  Johann  Georg's  J.  Unüberlegtheit  ihn  selbst  noch
im  Grabe.  Auf  demselben  Dresdner  Landtage,  wo  dieser
Hauptreceß  zu  Stande  kam,  erhielt  Johann  Georg  II.  auch
die  Huldigung  seiner  Stände,  jedoch  nur  unter  dem  ausdrücklichen
  Vorbehalte,  daß  in  Religionssachen  nicht  das
Mindeste  verändert  werden  dürfe.  Der  Grund,  welcher  die