Johann  Georg  II.  321

Stände  zu  dieser  ungewöhnlichen  Clausel  veranlaßte,  war
die  Besorgniß,  daß  einer  der  sächsischen  Fürsten  zur  katholischen
  Kirche  übertreten  wolle,  wozu  vielleicht  der  verstorbene
  Churfärst  durch  sein  Verhältniß  zu  Oesterreich  beigetragen
  hatte.  Diese  Vorsicht  macht  den  sächsischen  Ständen
  Ehre.  Im  März  desselben  Jahres  starb  der  Kaiser  Ferdinand
  III.,  und  Johann  Gcorg  II.  erhielt  ohne  Widerspruch
  das  Reichsvicariat,  obgleich  er  zu  dieser  Zeit  noch
nicht  einmal  die  Reichsbelehnung  crhalten  hatte.  Baiern  erkannte
  er  als  Mitvicar,  und  Churpfalz  widersetzte  sich  vergeblich.
  Die  Wahl  eines  neuen  Kaisers  verzögerte  sich  bis
in  die  Mitte  des  folgenden  Jahres,  und  der  Churfürst  ernannte,
  als  er  sich  auf  den  Wahltag  nach  Frankfurt  begab,
seinen  Bruder  Moritz  von  Sachsen-Seitz,  zum  Statthalter
in  Chursachsen  für  die  Zeit  seines  Aussenbleibens.

Im  Juni  1660  ließ  Johann  Georg  II.  durch  seine  nach
Wien  gesendeten  Räthe  die  kaiserliche  Belehnung  einholen,
bei  welcher  Gelegenheit  der  Kaiser  sowohl  den  Dresdner
Hauptreceß  bestatigte,  als  auch  dem  Churfürsten  die  Bestätigung
  der  Anwartschaft  auf  das  Lauenburgische  gab,  welche
schon  Friedrich  der  Weise  und  dessen  Bruder  Johann  im
Jahre  1507  vom  Kaiser  Maximilian  I.  erhalten  hatten.  Im
namlichen  Jahre  (1660)  kam  auch  der  Hennebergische  Theilungsreceß
  zu  Stande;  nach  welchem  Johann  Gecorg's  II.
Bruder,  Herzog  Moritz  von  Sachsen-Zeitz,  fünf  Zwolftheile
der  Hennebergischen  Lande  erhielt,  auf  sein  Abloͤsungsrecht
des  sechöten  Zwolftheiles  Verzicht  leistete  und  man  sich  aufserdem
  noch  dahin  verglich,  daß  Zei,  Altenburg  und  Weimar
  und  Gotha  mit  dem  Hennebergischen  Reichs=  und  Kreis-Votum
  alterniren  sollten.  Wenn  man  Johann  Georg's  II.
Nachgiebigkeit  gegen  seine  Brüder,  wenn  auch  nicht  durchgängig
  billigen,  doch  wenigstens  nicht  tadeln  kann,  so
wird  man  doch  nicht  mit  ihm  einverstanden  seyn  können,
daß  er  in  der  Erfurter  Angelegenheit  zu  viel  von  seinen  Rechten
  vergab.  Wie  so  manche  Städte  und  Beguͤterte,  strebte
auch  die  Stadt  Erfurt  nach  Reichsunmittelbarkeit.  Diesem
widersetzte  sich  besonders  Churmainz,  welches  schon  seit  län-21



1658

1660