Johann  Georg  II.  323

durch  seine  Vermittelung  Churmainz  auf  bessere  Gedanken
zu  bringen.  Allein  ehe  noch  diese  Maßregeln  in  gehoͤrigen
Gang  kamen,  war  Erfurt,  gegen  die  Versicherung  vollkommener
  Religionsfreiheit,  zur  Uebergabe  gebracht  worden  und
der  Churfürst  von  Mainz  hatte  in  Person  die  Huldigung  der
Stadt  empfangen.  Zwar  würde  Sachsen,  wenn  es  mit
Energie  sein  Recht  hätte  verfolgen  wollen,  den  Churfürsten
von  Mainz  allerdings  für  diese  widerrechtliche  Besinahme
verantwortlich  haben  machen  können;  aber  die  chursüächsischen
Minister  wurden  von  Churmainz  dergestalt  mit  Geld  bestochen,
  daß  sie  sich  die  ndthige  Mühe  gaben,  den  friedliebenden
  Churfürsten  zur  Abtretung  seines  Hoheits=  und  Schutzrechts
  über  Erfurt,  zu  bereden.  Zwar  machte  das  Ernestinische
  Haus  anfangs  Miene,  seine  Rechte  ernsthafter  geltend
zu  machen;  aber  der  gutmüthige  Johann  Georg  übernahm

1664

selbst  die  Vermittelung,  und  so  kam  im  December  1665  zu  1665

Leipzig  ein  Receß  zu  Stande,  in  Folge  dessen  die  Ernestinischen
  Fürsten,  gegen  einige  Entschädigungen,  ihren  Rechten
rücksichtlich  Erfurt's  entsagten.  Der  Churfürst  Johann  Georg
II.  that,  nach  ciner  persdnlichen  Zusammenkunft  mit  dem

Churfürsten  von  Mainz  zu  Schulpforte  (März  1667),  ein  1667

Gleiches  und  entsagte  in  einem  geheimen  Recesse  allen  bisherigen
  chursächsischen  Rechten  an  Erfurt.  Die  listige  Ueberredung
  zu  dieser  Entsagung,  durch  seine  Minister,  war  so
offenbar,  daß  sein  Nachfolger,  Johann  Georg  III.  diese
geheimen  Verträge  und  die  dadurch  bezweckte  Alienation
nicht  anerkennen  wollte.  Leider  aber  konnte  sein  Protest  nur
in  der  Form  geschehen,  ohne  daß  Etwas  wirktich  wiedererlangt
  worden  wäre.

Mit  Schweden  schloß  Johann  Georg  1I.  (6.  Juli  1666)  1606

zu  Halle  ein  Böndniß,  kraft  dessen  sle  sich  gegenseitig  schützen
  und  Hilfe  leisten  wollten,  falls  Einer  von  ihnen,  dem
Inhalt  des  westphälischen  Friedens  zuwider,  angefochten
würde.  Schon  srüher  (1664)  war  er  einen  ähnlichen  Vertrag
  mit  Frankreich  eingegangen,  der  von  letzterer  Seite
schwerlich  ganz  redlich  gemeint  war  und  wahrscheinlich  eine
Art  Falle  enthielt,  die  Ludwig's  XIV.  Ländergier  und  seine
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