330  Johann  Georg  HI.

Linien  Zeit  gewannen,  auf  streitlichem  oder  friedlichem  Wege
ihre  Anspruͤche  gegen  einander  geltend  zu  machen,  so  erstand
Beiden  ein  zweiter  Nebenbuhler,  der  schneller  im  Handeln,
als  Jene  im  Eroͤrtern  waren.  Der  Churfürst  Johann  Georg
  hatte,  infolge  seines  einleuchtendern  Anwartschaftrechtes,
am  6.  Octbr.  durch  einen  abgesendeten  Bevollmaͤchtigten  vor
Notar  und  Zeugen  Besitz  von  Lauenburg  nehmen  lassen.
Aber  schon  am  10.  October  ließ  der  Herzog  Georg  Wilhelm
von  Braunschweig-Celle,  die  Absicht  einer  ihm,  als  niedersaͤchsischem
  Kreisobersten,  gebuͤhrenden  Sequestration  vorschüzzend,
  das  Lauenburgische  Gebiet  durch  Truppen  besetzen,  denen
  die  wenigen  chursaͤchsischen  Soldaten  freilich  das  Feld
raͤumen  mußten.  Statt  es  aber  bei  der  vorgeschuͤtzten  Se—
questration  bewenden  zu  lassen,  trat  er  nunmehr  auch  mit
Anspruͤchen  an  das  Land  hervor,  welche  er  darauf  gruͤndete,
daß  sein  Ahnherr  Heinrich  der  Loͤwe,  dieses  Land  einst  von
den  Polaben  erobert,  und  das  Braunschweigische  Haus  niemals
  auf  diese  Eroberung  verzichtet  hätte,  dann  berief  er
sich  auch  auf  eine,  noch  vor  der  saͤchsischen  Anwartschaft
eingegangene  Erbverbrüderung  mit  Lauenburg  von  13609,
welcher  jedoch  nie  die  kaiserliche  Bestaͤtigung  geworden  war.
Gleichen  Mangel  hatten  auch  die  Mecklenburgischen  Anspruͤche
ruͤcksichtlich  ihrer  aufgewiesenen  beiden  Erbverbruͤderungen  von
1431  und  1518.  Außerdem  erhob  auch  noch  das  Haus  Anhalt,
  auf  den  Grund  gemeinschaftlicher  Abstammung  von  einem
  Stammvater,  Ansprüche,  die  sich  jedoch  wiederum  dadurch
  bestreiten  ließen,  daß  nicht  dieser  gemeinschaftliche
Stammvater,  sondern  erst  dessen  Sohn  das  Lauenburgische
an  sich  gebracht  hatte.  Durch  diese  mehrseltigen  Ansprüche
ward  der  Fall  sehr  verwickelt.  Wäre  Johann  Georg  damals
nicht  durch  seine  Theilnahme  an  dem  Kriege  gegen  Frankreich
  zu  sehr  beschäftigt  worden,  so  hätte  er  viellescht  seine
Ansprüche  durch  den  Nachdruck  der  Waffen  untersttzt.  Aber
unter  diesen  Uumständen  mußte  er  die  Sache  dem  Wege  der
rechtlichen  Entscheidung  anvertrauen,  der  selten  der  kürzeste
ist.  Auch  ihm  war  es,  wie  so  manchem  Prozessirenden,  nicht
beschieden,  den  Ausgang  zu  erleben,  und  erst  sein  zweiter