348  Friedrich  August  J.

Confession,  hergebrachten  Gewissensfreiheit,  Kirchen,  Gottesdienst,
  Ceremonien,  Universitaͤten,  Schulen  und  fort  allem
andern,  wie  dieselben  anjetzo  besitzen,  allergnaͤdigst  (1)  kraftigst
  erhalten  und  handhaben,  so  auch  denn  Niemanden
zu  der  itzt  angenommenen  katholischen  Religion  zwingen,
sondern  jedwedem  sein  Gewissen  frei  lassen  werde.“  Dieser
Kundmachung  folgte  kurz  darauf  (am  29.  Sept.)  ein  Decret,
  welches  die  ganze  politische  und  kirchliche  Verfassung
des  Landes,  wie  dieselbe  durch  die  bisherigen  Landtagsverhandlungen,
  Abschsede  und  Reversalien  begründet  sey,  auf's
neue  bestätigte.  Auf  dem  großen  Landtage  im  September

1600  1699  —  dem  ersten,  welchen  August  nach  seinem  Uebertritte
  hielt  —  wiederholte  er  sowohl  diese  Versicherungen,
als  auch  das  bei  seinem  Regierungsantritte  geleisiete  Versprechen,
  wegen  Erhaltung  der  bisherigen  Religionsverfassung,
  welche  sich  auf  den  Westphälischen  Frieden  gründete.
Zugleich  erklärte  er,  „daß  er  dem  Director  des  evangelischen
geheimen  Rathes  und  den  geheimen  Räthen  die  Religions-=sachen
  übergeben  und  aufgetragen  habe.“  Hierbei  war  jedoch
  die  Einrichtung  getroffen,  daß  der  Herzog  Friedrich  II.
von  Gotha  das  Directorium  in  allen  kirchlichen  und  Religionssachen“
  ausser  und  in  dem  Churfärstenthum  Sachsen,
auf  dieselbige  Weise,  wie  der  Churfürst  selbst,  commissionsweise,
  so  lange  der  jetzige  König  lebte,  mit  Zuzichung  des
geheimen  Rathes  und  mit  Beobachtung  der  biöherigen  Verfassung,“
  fähren  sollte.  Nur  die  Besetzung  der  Consistorien
und  Professuren,  desgleichen  anderer  Kirchenämter,  so  weit
sie  bisher  von  ihm  abhängig  waren,  behielt  sich  der  König
vor.  Herzog  Friedrich  von  Gotha  gab  schon  im  Jahre  1700
das  ihm  gewordene  Directorium  in  den  Kirchensachen,  an
Konig  August  zurück,  welcher  sie  hierauf,  unter  gleichen  Verhältnissen,
  dem  Herzoge  Tohann  Georg  von  Sachsen-Weißenfels
  übertrug.

Der  Erwerb  Polens  hatte  so  gewaltige  Opfer  gekostet,
daß  sich  König  August  nach  ausserordentlichen  Einnahmen
umsehen  mußte,  wenn  ihm  nicht  wesentliche  Lücken  in  seiner
  Casse  entstehen  sollten.  Er,  der  in  seinem  despotischen