350  Friedrich  August  I.

und  dauernd  die  Abwesenhrit  des  Churfürsten  nöthig  machte.
1691  Wöährend  derselben  sendete  er  den  Fürsten  Ego  von  Fürstenberg,
  als  Statthalter,  nach  Dresden,  wo  derselbe  den  Vorsitz
  im  geheimen  Concilium  erhielt.  Zugleich  ward  ihm  vom
Churfürsten  der  Auftrag  und  die  Gewalt  ertheilt,  mit  Beirath
  des  Geheimen  Rathes,  Freiherrn  von  Hoymb,  des
Grafen  von  Ldwenhaupt  und  des  Heren  von  Einsiedel:  „eingerissene
  Mißbräuche  zu  untersuchen  und  abzustellen,  bei  allen
  einlaufenden  Sachen,  insonderheit  bei  dem  Steuer-Münz=
  und  Postwesen,  bei  der  Administration  der  Stadträthe,
  ja  selbst  bei  dem  churfürstlichen  Staabe  bessere  Einrichtungen
  zu  treffen,  alle  Briefschaften  sowohl  von  der  Steuer,
als  von  andern  Behbrden  abzufordern,  Räthe  und  Bediente
  abzudanken,  oder  nach  Anzeigung  begangener  Verbrechen
  zu  verhaften,  die  an  den  Kdnig  selbst  gerichteten  Appellationen
  anzunehmen  oder  zu  verwerfen  2c.“  Die  Macht
des  Fürstenberg  und  seiner  Beiräthe  erstreckte  sich  sonach  auf
Alles,  was  zum  weltlichen  Regiment  gehörte.  Bald  darauf
ward  ihr  Einfluß  noch  vermehrt,  indem  ihnen  die  Untersuchung
  und  Bestrafung  von  Bestechungen  ubertragen  wurde,
und  spaͤter  dadurch,  daß  ihnen  auch  noch  die  Revision  der
Landescollegien  zufiel,  gegen  welche  der  König,  von  geheimen
  Einflästerungen  geleitet,  manchen  Verdacht  gefaßt  hatte.
Ja  die  Commissarien  hatten  sogar  in  Justizsachen  ein  Coneilium
  lormatum  niederzusetzen,  weil  der  Churfürst  selbst
gegen  die  höchsten  Gerichtshöfe  des  Landes  mißtrauisch  gemacht
  worden  war.  Auf  solche  Weise  nahm  diese  Commission
  eine  collegialische  Verfassung  an  und  erhielt  den  Namen
eines  Revisionsrathes,  dessen  unbegränzte  Wirksamkeit  durch
1608  ein  Patent  vom  21.  Juli  1698  bekannt  wurde,  in  welchem
es  unter  andern  anbefohlen  ward:  daß  keine  andere  Behoͤrde
diesem  Revisionscollegium  entgegenhandeln  oder  dasselbe  in
irgend  etwas  hindern,  jedermann  auf  sein  Verlangen  vor
ihm  erscheinen,  sich  demselben  in  keiner  Hinsscht  widersetzen,
noch  mit  unnbthigen  Appellationen  an  die  Person  des  Koͤ—
nigs  selbst  dasselbe  behelligen  solle,  da  er  dergleichen,  nach
der  jenem  Collegium  anbefolenen  kurzen  Verfahrungsweise