434  Friedrich  August  II.

Durch  dasselbe  Edict  ward  auch  zuerst  der  Conventions=  oder
20  Guldenfuß  in  Sachsen  eingeführt,  nachdem  die  meisten
deutschen  Staaten  hierin  vorangegangen.  —  Diese  und  andere
  zweckdienliche  Maßregeln  gingen  vorzugöweise  von  der,
nach  geschlossenem  Frieden  niedergesetzten  Restaurationscommission
  aus,  deren  Vorschläge  und  Entwürfe  sich  unter  andern
  auch  auf  Wiedererbauung  der  Hauser  und  Plätze,  auf
Emporbringung  der  Städte  (durch  verminderte  Zinsen,  Leihanstalten,
  Wiederherstellung  des  Steuercredits,  Herbeiziehung
  von  Handwerkern  und  Manufacturisten  in  die  Städte,
zweckmäßige  Besetzung  der  Rathsstähle  und  Erschwerung  der
Processe  zwischen  Bürgerschaft  und  Stadtráäthen)  und  auf
Verbesserung  des  vaterländischen  Justiz=  und  Polizeiwesens
richteten.  Leider  konnte  und  wollte  die  Landesversammlung
von  1763,  diese  Entwürfe  der  Restaurationscommission  nicht
immer  so  berücksichtigen,  wie  sie  es  verdient  hätten.  Am
meisten  richteten  die  Stände  ihr  Augenmerk  auf  Wiederherstellung
  des  Steuercredits,  über  welche  schon  eine  Vorberathschlagung
  durch  den  König,  einen  Ausschuß  der  Ritterschaft
  und  vierzehn  Städte  gehalten  worden  war,  die  auch
ziemlich  noththat,  da  die  Schulden  bereits  zu  einer  Höhe
von  40,000,000  Thaler  gestiegen  waren.