440  Die  Zeit  der  Administration.

in  Sachsen  doch  so  ganz  nachgelassen?!  —  wie  auch  die
Controle  über  das  Steigen  und  Sinken  der  Bevölkerung,
oblag.  Sachsen  ging  mit  dieser  zweckmäßigen  Anstalt  den
übrigen  Staaten  voran,  und  man  muß  um  so  mehr  bedauern,
  daß  es  gegenwärtig  hierin  auch  fast  allen  andern
Staaten  nachsteht.  —  Die  Rückschritte,  welche  unter  den
Einflässen  eines  langen,  verheerenden  Krieges,  der  sachsische
Bergbau  gemacht  hatte,  gaben  die  nächste  Veranlassung  zur
Gründung  der  Bergakademie  in  Freiberg,  welche,  nach-1765

  dem  im  Decbr.  1765  der  Administrator  deren  Stiftungsurkunde
  unterzeichnet  hatte,  zu  Ostern  des  folgenden  Jahres
erdffnet  ward.  Anfänglich  wurden  dieser  Anstalt  jährlich
nicht  mehr,  als  1200  Rthlr.  aus  der  Freiberger  Oberzehntencasse
angewiesen,  die  nicht  nur  zu  Besoldung  der  Lehrer  und  Anschaffung
  der  erforderlichen  Hilfsmictel  an  Büchern,  Instrumenten,
  Modellen,  Mincralien  u.  s.  w.,  sondern  auch  zu
Stipendien  für  hoffnungsvolle  und  unbemittelte  Zöglinge
aubreichen  sollten.  Wie  leicht  vorauszusehen,  mußte,  mit
der  zweckmäßigen  Erweiterung  und  Ausdehnung  der  Anstalt,
auch  diese  Summe  sehr  bald  bedeutend  erhöht  werden.  Hätte
der  Administrator  voraussehen  können,  daß  wenig  später  an
allen  deutschen  Hoftheatern  der  zweite  Liebhaber  jährlich  eine
Summe  erhalten  sollte,  welche  der  für  ein  ganzes  umfassendes
  und  gemeinnätiges  vaterländisches  Lehrinstitut  ausgesetzten
  gleichkam,  so  würde  der  ernste  Taver  ein  bitteres  Lacheln
  wohl  nicht  haben  unterdrücken  können!  —

Durch  das  seit  dem  Jahre  1765  errichtete,  aber  erst
durch  ein  Mandat  von  1768  nach  seiner  collegialischen  Einrichtung
  in  Wirksamkeit  tretende  Dresdener  Mediscinal-=collegium,
  erhielt  das  Medicinalwesen  in  Sachsen  eine
zweckmäßige  Aufsicht  und  wurden  den  Pfuschercuren  der
Quacksalber  und  Consorten  die  crforderlichen  Gränzen  gesetzt.
  —  Eine  im  Jahr  1764  bekannt  gemachte  Hof-Rangordnung,
  in  welcher  der  Rang  der  Staatsbeamten  nach
fünf  Classen  festgestellt  wurde,  setzte  besonders  das  wechselseitige
  Verhältniß  der  Staatsbehdrden  zu  einander,  wie  auch
des  Militairs  zu  den  Civilbeamten,  in  ein  bestimmteres