448  Eriedrich  August  111.

Hinsicht  die  nakürliche  Entwickelung  des  Staatslebens  zu
fördern.  Er  würde  Sachsen  vor  sedem  Rücksinken  kräftig
geschützt  haben.

Das  monarchische  Princip  —  welches  allerdings  mit
Friedrichs  August's  Denken  und  Fühlen  innig  verwachsen
war,  verleitete  ihn  gleichwohl  nie  zu  Machtsprüchen,  ausser
in  Fällen  des  schönen  Fürstenvorrechtes  der  Begnadigung.
Gesetzlichkeit  leitete  jede  seiner  Handlungen.

Friedrich  August  hegte  eine  Abneigung  gegen  kühne  Neuerungen,
  er  erklärte  sich  als  ein  Freund  des  Bestehenden,
und  wie  wichtige  Vortheile  auch  eine  solche  Sinnesart  des
Fürsten  auf  einer  Seite  mit  sich  bringt,  so  will  doch  dabei
immer  auf  Zeit  und  Umstände  Rücksicht  genommen  seyn,
was  ihm  oft,  aber  nicht  immer  gelang.  Immer  aber  begleiteten
  Redlichkeit  und  Vorsicht  jede  seiner  Maßregeln.

Doch  gehen  wir  von  dieser  mehr  personlichen  Schildecung
  des  Churfürsten  nunmehr  auf  allgemeinere  Angelegenheiten
  über.  —  Dem  freundschaftlichen  Verhältnisse  mit
Oesterreich  —  das  Sachsen,  als  der  kleinere  Staat,  freilich
besser  und  theurer  cultivirt  hatte,  als  letzteres  —  folgte  eine
Annäherung  an  Preußen,  welche  anfangs  nur  von  der  persbnlichen
  Freundschaft  der  beiderseitigen  Regenten  ausging,
allmälig  aber  sich  der  Stellung  beider  Staaten  selbst  mittheilte.
  So  weit  Friedrich  August's  strenge  Selbstständigkeit
  dies  überhaupt  zuließ,  nahm  er  sich  dicsen  großen  Freund
zum  Vorbilde,  und  dies  wäre  vielleicht  noch  folgenreicher  gewesen,
  hätte  zwischen  Beider  Geist  und  Gemüth  mehr  natürliche
  Aehnlichkeit  bestanden.

Ein  Ereigniß  unbedeutenderer  Art,  wo  es  gleichwohl  gute
Rechte  zu  vertreten  gab,  sollte  dem  jungen  Churfürsten  einen
Vorschmack  der  großen  Streitfragen  geben,  in  welche  er  leider!
  bald  so  tief  verwickelt  ward.  Das  reichsgräáfliche  Haus
Schönburg  strebte,  rücksichtlich  der  drei  Herrschaften,  Glauchau,
Waldenburg  und  Lichtenstein,  sich  der  sächsischen  Landesund
  Lehnshoheit  zu  entziehen,  indem  es  dieselben  für  böhmische
  Reichsafterlehen  erklärte  und  sich  dabei  auf  kaiserliche
Urkunden  berief,  die  es  allerdings  gab.  Allein  zufolge  der