Friedrich  August  III.  451

Theodor  die  Anspruͤche  Oesterreichs  in  soweit  anerkannte,  daß
letzterem  ganz  Niederbaiern,  die  Herrschaft  Mindelheim,  die
boͤhmischen  Lehen  in  der  Oberpfalz  und  die  vom  Kaiser  Joseph
  II.  als  erledigtes  Reichslehen  betrachtete  Landgrafschaft
Leuchtenberg  zufallen,  dem  pfalzischen  Hause  dagegen  das
Recht  der  Erb-  und  Lehnsfolge  in  Ober=  und  Niederbaiern,
mit  Ausnahme  der,  Oesterreich  zugestandenen  Theile,  überlassen
  seyn  sollte.  Zugleich  behielten  sich  beide  Theile  vor:
über  einen  Austausch  einzelner  Theile  oder  des  ganzen  Complexus
  sich  noch  weiter  zu  vergleichen.  Carl  Theodor  gab
seine  Vortheile  mit  so  vieler  Bereitwilligkeit  aus  der  Hand,
daß  er  vor  der  Natification  dieser  Convention  nicht  einmal
erst  die  Urkunde  einzusehen  begehrte,  aus  welcher  Oesterreich
seine  Ansprüche  herleitete.  Diese  Zerstückelung  eines  deutschen
  Staates  und  zu  Gunsten  des  österreichischen  Abründungs=
  und  Vergrößerungssystems,  konnte  den  übrigen  Mächten
  nicht  gleichgültig  seyn.  Die  entschiedenste  Sprache  führte
der  König  von  Preußen,  Friedrich  II.,  der  sich,  auf  die  vom
Wiener  Hofe  ihm  gemachte  Nachricht  dieser  Convention,  sogleich
  sehr  ensthaft  dagegen  erklärte.  Zugleich  ermunterte
derselbe  den  muthmaßlichen  Erben  der  pfalzischen  Cur,  den
Herzog  Carl  von  Zweibrücken,  sich  gegen  die  Wiener  Convention
  zu  erklären,  die  ohne  seine  Einstimmung  der  Gültigkeit
entbehre.  Der  Churfürst  von  Sachsen  dagegen  sendete,  zu
Verfolgung  seiner  Ansprüche,  den  geheimen  Rath  von  Zehmen
  nach  München,  um  die  Versiegelung  der  Mobiliar=  und
Archiobehältnisse  zu  besorgen  und  die  Alodialgüter  in  Besitz
zu  nehmen.  Aber  Zehmen  fand  so  wenig  Bereitwilligkeit  zu
Anerkennung  der  Rechte  seines  Herrn  vor,  daß  er  (9,  Februar
  1778)  dessen  Anspräche  durch  eine  Protestation  verwahrte.
  Keinen  bessern  Erfolg  hatten  die  Schritte  des
sächsischen  Gesandten  zu  Wien,  dem  man  auf  sein,  die  sächsischen
  Ansprüche  erdrterndes  Promemoria  zur  Antwort  gab:
daß  die  Kaiserin  =  Königin  sich  selbst  als  die  erste  und  älteste
  Regredient=  (Rückgangs-)  Erbin“)  betrachte  und  nicht

Dieses  angebliche  Regredienzrecht  leitete  Marfa  Tperesta  von  ihrer
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