Antrag  der  polnischen  Krone.  463

seine  erste  Theilung  zu  der  Ueberzeugung  kommen  müssen,  daß
seine  eigne  innere  Gesetzlosigkeit  und  Parteiung  sein  gefährlichster
  und  siegreichster  Feind  sey.  Es  überzeugte  sich,
daß  nur  durch  ein  innerlich  geordneteres  Staatsleben  und
durch  ein  bedingtes  Hingeben  in  einen  allgemeinen  Willen,
Rettung  zu  finden  sey.  Der  Krieg  Rußlands  gegen  die  Pforte
(1787),  wobei  Oesterreich  sich  auf  die  Seite  des  Ersteren
schlug,  und  der  zu  gleicher  Zeit  (1788)  entbrennende  Krieg
Schwedens  gegen  Rußland,  wodurch  gleich  drei  der  bedeutendsten
  und  in  dieser  Angelegenheit  am  meisten  zu  berücksichtigenden
  europdischen  Mächte  gegenseitig  in  Schach  gestellt
  wurden,  mußte  den  Polen  allerdings  als  die  gelegenste
Zeit  gelten,  sich  dem  russischen  Einflusse  zu  entzlehen  und,
zu  Befestigung  seiner  wiedererlangten  größern  Selbstständigkeit,
  eine  Verbindung  mit  einer  auswärtigen  Macht  einzugehen,
  welche  nicht  minder,  als  Polen,  Rußlands  Vergrdsserungssysteme
  ein  beobachtendes  Ziel  zu  stellen  wünsche.
Es  fand  diese  Macht  in  Preußen,  welches  die  kriegerisch  enge
Verbindung  der  beiden  Kaiserhöfe  nicht  ohne  Besorgniß  ansehen
  konnte,  und  so  kam,  nach  längeren  Verzögerungen,
am  20.  März  1790  ein  Frcundschafts=  und  Bundesvertrag
zwischen  Polen  und  Preußen  zu  Stande,  worin  beide  Theile
einander  gegenseitig  für  alle  ihre  Besitzungen  Gewähr  leisteten
  und  sich,  im  Falle  eines  Angriffes,  einander,  wo  es  erforderlich
  sey,  mit  ihrer  ganzen  Macht  zu  unterstützen,  versprachen.
  Nachdem  auf  diese  Weise  der  erste  Schritt  zu  bestimmterer
  Ausbildung  und  Befestigung  des  polnischen  Staats  geschehen
  war,  wurde  der  schon  früher  mit  großer  Stimmenmehrheit
  vom  Reichstage  angenommene  Vorschlag:  den  polnischen
  Wahlthron  in  einen  künftigen  Erbthron  für  das
söchsische  Churhaus  zu  verwandeln,  der  neuen  Verfassung  vom
3.  Mai  1791  als  Grundgesetz  einverleibt.  Diese  neue  Verfassung
  bot,  obschon  sie  sich  den  bisherigen  Formen  nur  behutsam
  und  vorsichtig,  keinesweges  aber  mit  jäher  Neuerung
entwand,  dennoch  viele  zweckmäßige  Aenderungen  dar,  und
eben  darin,  daß  sie  das  Neue  sich  naturgemäß  aus  dem  Bestehenden
  entwickeln  ließ,  lag  die  Börgschaft  ihrer  Aechtheit