464  Autrag  der  polnischen  Krone.

und  ihres  laͤngeren  Bestandes,  den  freilich  unverhoffte  Stuͤrme
und  Gesammtumwaͤlzungen  nur  zu  schnell  abbrechen  sollten.
Dieser  Verfassung  zufolge  ward  der  rdmische  katholische  Glaube
  für  die  herrschende  Religion  in  Polen  erklärt,  zugleich
aber  allen  übrigen  Bekenntnissen  Schutz  und  Freiheit  zugesichert.
  Der  der  Verfassung  vorangegangene  Freiheitsbrief
verbürgte  den  Städten  ihre  Gerechtsame;  dem  Adel  wurden
zwar  seine  Freiheiten  und  Vorrechte  bestätigt;  doch  erhielten
die  Bauern  und  Dorfgemeinden  das  Recht,  mit  ihren  Grundherren
  Verträge  einzugehen,  der  Bauer  stand  fortan  unter
dem  Schutze  des  Gesetzes.  Der  Reichstag  zerfiel,  unter  dem
Vorsitze  des  Königs,  in  zwei  Stuben  (Cammern),  die  der
vom  Volke  auf  Landtagen  gewählten  Landboten  und  die  der
Senatoren.  Die  vollziehende  Gewalt  fiel  dem  Könige  zu;
doch  durfte  dieselbe  weder  Gesetze  geben  noch  auslegen,  in
der  Hohe  und  der  Vertheilung  der  Steuern  und  Abgaben
keine  Aenderung  treffen,  keine  Staatsanleihen  machen,  keinen
Krieg  erklären,  weder  Friedensschlüsse,  noch  Verträge  oder
diplomatische  Urkunden  definitiv  abschließen.  Sie  durfte  nur
vorläufige  Unterhandlungen  mit  dem  Auslande  und  vorlausige
  Anstalten  für  die  innere  Ruhe  und  Sicherheit  treffen.
Räcksichtlich  des  Thrones  erklärte  die  Verfassung  im  Namen
des  Königs  Stanislaus  Augustus  Folgendes:  „Wir  wollen
und  verordnen,  daß  der  polnische  Thron  auf  immer  ein  Familien-Wahlthron
  seyn  soll.  Die  zur  Gnüge  erfahrenen
Uebel  der,  die  Regierung  periodisch  zertrümmernden  Zwischenreiche;
  Unsere  Pflicht,  das  Schicksal  jedes  Einwohners  in
Polen  sicher  zu  stellen  und  dem  Einflusse  auswärtiger  Mächte
auf  immer  zu  steuern;  das  Andenken  der  Herrlichkeit  und
Glückseligkeit  Unsers  Vaterlandes  zu  der  Zeit  der  ununterbrochen
  regierenden  Familien;  die  Nothwendigkeit,  Fremde
von  dem  Streben  nach  dem  Throne  zurück  zu  halten  und
dagegen  mächtige  Polen  zur  einmüthigen  Beschätzung  der
Nationalfreiheit  zurückzuführen,  haben  Uns,  nach  reifer  Ueberlegung,
  bewogen,  den  polnischen  Ahron  nach  dem  Gesetze
der  Erbfolge  zu  vergeben.  Wir  verordnen  daher,  daß  nach
Unserm,  der  Gnade  Gottes  heimgestellten  Ableben,  der  jetzige