484  Sachsens  Stellung  gegen  Frankreich.

aufgestellt:  6)  Preußen,  Sachsen  und  Hessen  bilden  das
Directorium  des  Bundes;  alle  Antraͤge  werden  an  das  Directorium,
  und  von  diesem  zur  Dictatur  gebracht.  Ueber
die  Stimmenzahl  der  drei  paciscirenden  Hoͤfe  wird  man  sich
vergleichen.  Der  brandenburgische  Kreis  umschließt,  aufser
den  eigenen  preußischen  Provinzen,  Mecklenburg,  Schwedisch-Pommern,
  Holstein,  Oldenburg  und  Fürstenthum  Luͤbeck,
Braunschweig,  Hamburg,  Bremen,  Läbeck.  Der  preußischen
  Landeshoheit  wird  der  südliche  Theil  der  fürstlich  =  und
gräflich=  reussischen  Länder  unterworfen  8)  Der  sächsische
  Kreis  begreift,  ausser  den  eigenen  chursächsischen  Besitzungen,
  sämmtliche  sächsische  Herzogthümer,  die  Länder
des  Hauses  Anhalt,  die  Grasschaft  Henneberg.  Der  nbrdliche
  Theil  der  gräflich=  reussischen  Länder  und  die  Grafschaft
Schwarzburg  werden  der  sächsischen  Landeshoheit  unterworfen.
  9)  Der  hessische  Kreis  enthält,  ausser  den  eigenen
Landen,  das  Herzogthum  Fulda,  und  die  zugleich  unter  hessischer
  Landeshoheit  stehenden  Grafschaften  Waldeck,  Lippe-Detmold,
  Lippe-Schaumburg,  die  Grafschaften  Schlitz,
Pyrmont,  Rittberg  und  Rheda.  10)  Alle  reichsritterschaftliche
  Besitzungen  werden  von  den  Landesherren,  in  deren
Ländern  sie  liegen,  mediatisirt.  11)  Die  Besitzungen  der  deutschen
  Ritterorden  fallen  den  Landesherren,  in  deren  Gebiete
sie  liegen,  als  Eigenthum  zu.  Die  Präbendirten  werden
pensionirt;  auch  wird  ein  Pensionsfond  für  verdiente  Männer
  gebildet.  12)  Die  Reichsstände  sind  der  höchsten  Gerichtsbarkeit
  des  Bundes  und  der  oberherrlichen  Aufsscht  eben
so  unterworfen,  wie  vorher  der  des  Kaisers  und  Reiches.
Sie  sind  allezeit  neutral  und  conseriptionsfrei,  bezahlen  aber
für  Charitativ  =  Subsidien.  13)  Dem  Oberhaupte  des  Bundes
  stehen  alle  Vorrechie  des  deutschen  Kaisers  in  den  ständischen
  Ländern  zu.  Im  Falle  der  Minderjährigkeit  des  Regenten,
  üben  Sachsen  und  Hessen  abwechselnd  die  Rechte  des
Bundesoberhauptes  aus.  14)  Bei  einem  auswärtigen  Angriffe
  sind  sämmtliche  Stände  die  ganze  Masse  ihrer  Mittel
dem  Bunde  schuldig;  sie  dürfen  keine  Verbindungen  mit  andern
  Staaten  eingehen,  welche  dem  Bunde  gefährlich  wer-