466  Sachsens  Stellung  gegen  Frankreich.

die  Sache  vorgelegt;  der  Beklagte  wäáhlt  zwei  Gesandte  als
Compromiß-Richter;  der  Kläger  fügt  den  dritten  hinzu.
Diese  drei  entscheiden  pro  arbitrio  boni  viri,  und,  wenn  sie
sich  nicht  vereinigen  koͤnnen,  durch  einen  vom  Congresse  gewählten
  Obmann.  Die  Ausfertigung  des  Spruches  geschieht
im  Namen  des  Congresses;  es  findet  keine  Appellation  statt.
24)  Gleich  nach  Auswechselung  der  Ratificationen,  die  noch
vor  dem  letzten  August  stattfinden  soll,  soll  diese  Vereinbarung
  von  den  drei  Hôfen  den  Kaiserhöfen  zu  Wien,  Paris
und  Petersburg  bekannt  gemacht,  so  wie  den  im  dritten  Artikel
  genannten  Bundesständen,  mit  der  im  fünften  Artikel
festgesetzten  Einladung  zum  Beitritte  und  zur  Versammlung
des  Congresses,  abschriftlich  mitgetheilt  werden.“  —

Dem  Churfärsten  von  Sachsen  wollte  in  diesem  Cntwurfe
Manches  nicht  gefallen,  und  er  schien  die  allgemeine  Besorgniß,
  daß  einige  fürftlich  -sachsische  Lande  einer  fremden  Landeshoheit
  unterworfen  werden  sollten,  zu  theilen.  Während
er  noch  im  Erwägen  dieser  Angelegenheit  begriffen  war,
schloß  der  heflische  Gesandte,  von  Waitz,  mit  Preußen  eine
Allianz  ab,  in  deren  Urkunde  ausdrücklich  festgestellt  war,“
daß  der  Churfürst  von  Sachsen  sofort  von  beiden  Theilen
eingeladen  werden  sollte,  der  gegenwärtigen  Vereinigung  in
gleicher  Absicht,  durch  Abschliessung  eines  gleichmäßigen  Tractates,
  oder  wie  derselbe  es  sonst  gut  finden  werde,  beizutreten.“
  Friedrich  August  gab  durch  Zögern  am  besten  zu
erkennen,  daß  er  mit  dem  Entwurfe  nicht  durchgängig  einverstanden
  sey,  und  er  ließ  in  dieser  Beziehung  an  Haugwitz
  erklären:  „die  Organisation  des  nördlichen  Deutschlands
erfordere  Zeit  und  Ueberlegung;  man  werde  sächfscher  Seits
ein  Gegenprofect  geben;  die  Allianz  aber  betrachte  der  Churfürst
  als  Erneuerung  der  Erbverbrüderung,  und  sey  daher  im
voraus  mit  derselben  einverstanden.  Zu  den  großen  Rüstungen
  sehe  übrigens  der  Churfürst,  bei  Frankreichs  freundschaftlichen
  Versicherungen,  keine  Nothwendigkeit.  Wegen  der
Annahme  des  Kalsertitels  von  Seiten  Preußens,  wären
Sachsen  und  Hessen  keine  vortäusigen  Mittheilungen  gemacht
worden;  auch  habe  man  keine  Nachricht,  daß  Napolcon  den