Buͤndniß  mit  Frankreich.  497

devoller  fuͤr  ihn  zu  ertragen.  Der  Cottbusser  Kreis  behielt,
ohne  der  Niederlausitz  oder  den  uͤbrigen  Laͤndern  des  Koͤnigs
einverleibt  zu  werden,  seine  bisherige  Verfassung.  Ruͤcksichtlich
  des,  nach  den  Bestimmungen  des  Posener  Friedens,  fuͤr
den  Eintausch  des  Cottbusser  Kreises  abzutretenden  Ländergebietes,
  wurde,  mit  Veränderung  des  am  22.  Juli  1807
abgeschlossenen  Vertrags,  am  19.  März  1803  eine  Convention
  abgeschlossen  und  demnach  das  Amt  Gommern  mit  Elbenau
  und  Nanis,  die  Grafschaft  Barby,  mit  Ausnahme
von  Walter-Nienburg,  das  sächsische  Miteigenthum  an  der
Ganerbschaft  Treffurt  und  der  Voigtei  Dorla,  und  das  ganze
sächsische  Mansfeld  mit  Ausnahme  von  Artern,  Vockstädt
und  Bornstädt,  an  Westphalen  abgetreten.  Für  die  Verzögerung
  dieser  Abtretung  zahlte  Sachsen  an  Westphalen
200,000  Franken  und  überließ  ihm  vom  1.  Januar  1808
an  alle  Einkünfte  der  abgetretenen  Gebiete.

Dem  neuen  Herzogthume  Warschau  bestimmte  der  Tilsiter
  Frieden  eine  Versassung,  welche  die  Freiheiten  und  Privilegien
  der  dortigen  Einwohner  schützte,  ohne  die  Ruhe  der
benachbarten  Staaten  zu  gefährden.  Zu  Verbindung  des
Herzogthums  mit  den  sächsischen  Erblanden  des  dortigen
Regenten,  wurde  dem  Konige  von  Sachsen  der  freie  Gebrauch
  einer  Militairstraße  durch  den  preußischen  Staat  zugestanden.
  Die  neue  Verfassung  des  Herzogthums  Warschau,
obgleich  nicht  ganz  der  früheren  Reichstagverfassung  sich  entfremdend,
  gestand,  zu  Folge  des  sie  bezeichnenden  monarchischen
Princips,  dem  Herzoge  doch  großere  Rechte  zu,  als  die,
welche  1791  dem  Könige  von  den  Polen  angetragen  wurden.
  Zufolge  dieser  neuen  Verfassung  ward,  mit  vollkommener
  Glaubensfreiheit,  die  katholische  als  Staatsreligion
ausgesprochen,  die  Leibeigenschaft  abgeschafft,  jeder  Bürger
gleich  vor  dem  Gesetze.  Die  herzogliche  Krone  von  Warschau
  ward  erblich  in  der  Person  des  Königs  von  Sachsen,
seiner  Erben  und  Nachfolger,  nach  der  im  sächsischen  Hause
eingeführten  Erbfolgeordnung.  Dem  Koͤnige  gehörten  die
Verrichtungen  der  vollziehenden  Gewalt  in  ihrem  ganzen
Umfange,  so  wie  die  Initiative  der  Gesetze;  er  konnte  will-32

