Innere  Verhaͤltnisse  1807  —  1813.  527

Nicht  mit  ihrer  allmaͤhlig  glaͤttenden  und  ordnenden
Schwinge,  sondern  wie  ein  schneidender  Pflug  war  die
Zeit  uͤber  Sachsen  dahin  gestrichen.  Die  ganze  bistorische
Entwickelung  Sachsens  hatte  nach  aussen  einen  jähen  Vernichtungsschlag
  erfahren  und  die  Pulse  seines  Staatslebens
drohten  eine  verderbliche  Stockung.  Das  Land  bedurfte,
nachdem  es  sich  im  Kampfe  gegen  die  Umstände  verblutet
hatte,  einer  sanft  aufrichtenden  Hand  und  fand  sie  in  Friedrich
  August,  der,  vom  einstigen  Glücksscheine  nicht  geblendet,
jetzt  im  Ungläücke  seine  Kraft  freier  entwickelte,  als  damals.

Er  hatte  die  Veranderungen,  welche  Sachsen's  Erhebung
  zu  einem  Königreiche  auf  dessen  inneres  Staatsleben
nothwendig  ausüben  mußte,  auf  die  schonendste  Weise  in's
Leben  treten  lassen  und  dem  Uebergange  zu  den  neuen  Verhältnissen
  alles  zu  Rasche,  Contrastirende  und  Gewaltsame
benommen;  daher  bestätigte  er  auch,  ohne  die  Souverainitätsrechte
  des  Rheinbundes  in  Anwendung  zu  bringen,  auf  dem
Ausschußtage  der  Stände  am  10.  Mai  1807  „die  bisherige
Landesverfassung  und  die  in  selbiger  gegründeten  Rechte.“
In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Posener  Friedens  setzte
er  fest:  „daß  die  Ausübung  des  rdmisch-katholischen  Gottesdienstes
  der  Ausübung  des  Gottesdienstes  der  Augsburgischen
Confessionsverwandten  gänzlich  gleichgestellt  werden,  und  die
Unterthanen  beider  Religionen  gleiche  bürgerliche  und  politische
  Rechte  ohne  Einschränkung  genießen  sollten  “"  womit,
„zu  Beruhigung  der  Unterthanen  augsburgischer  Confession,“
die  kdnigliche  Versicherung  verbunden  war,  daß  sie  bei  ihren
  Kirchen,  Gottesdienste,  Gebräuchen,  böffentlichen  Lehrund
  Unterrichtsanstalten,  Beneficien,  Einkünften  und  Nutzungen,
  auch  piis  causis  gelassen  und  ohne  Abbruch  geschuͤtzt
werden  sollten.  Das  den  Rittergütern  zustehende  Jus  patronatus
  über  Kirchen  und  Schulen  hinsichtlich  des  Juris
nominandi,  praesentandi  et  vocandi  zu  erledigten  Kirchenund
  Schulámtern  wurde  auch  auf  rdmisch  -katholische  Lehnsinhaber
  übertragen,  dabei  aber  ausdrücklich  festgesetzt:  „daß
es  nicht  anders,  als  nach  Maßgabe  der  kirchlichen  Gesetze
und  Verfassung  sächsischer  Lande  und  gemaß  der  im  pro-