530  Innere  Verhaͤttnisse  1807  —  1813.

lichen  Cassenbillets  nach  Erforderniß  der  gegenwärtigen  Zeitumstände
  zu  vermindern,  und  dadurch  den  Cours  derselben
zu  verbeffern,“  watd  eine  freiwillige  Anleihe  von  2  Millionen
Thalern  in  Cassenbillets  gegen  5  Procent  Zinsen  und  gegen
Räckzahlung  in  baarem  Gelde  erdffnet,  eine  Maßregel,  deren
Folgen  in  den  Stürmen  der  nächstfolgenden  Zeit  untergingen.
  Die  fortwährenden  Anleihen  drohten  aber,  ohngeachtet
ihrer  unausweichbaren  Nothwendigkeit,  dem  Staatscredit
Sachsens  gefährlich  zu  werden;  daher  erklärte  ein  Mandat
vom  24.  März  1810  die  seit  dem  22.  Juni  1661  ertheilten
Steuerbefreiungen  als  nichtig,  und  am  13.  November  und
10.  December  1811  folgten  die  Generalien  und  Ausschreiben
hinsichtlich  der  Beiziehung  der  biöher  freigebliebenen  Güter
und  Grundstücke  zu  den  ausserordentlichen  neuen  Staatsbedürfnissen.
  Das  Bedürfniß  aber,  dem  gesammten  Abgabensysteme
  eine  neue,  feste  Unterlage  zu  verleihen,  sprach
das  Mandat  vom  9.  Juli  dahin  aus:  daß  die  beim  Landtage
  1811  nach  dem  zeither  üblich  gewesenen  Fuße  bewilligt
wordenen  Abgaben  zwar  auch  serner  nach  demselben  erhoben,
dem  zeitherigen  Abgabensysteme  aber  ein  neues  an  die  Seite
gesetzt  werden  solle,  das  bei  Echebung  aller  noch  außerdem
zur  Bestreitung  der  Staatsbedürfnisse  vom  Lande  aufzubringenden
  Summen,  die  alleinige  Norm  abzugeben  habe.  Das
neue  Abgabensystem  beruhe  auf  dem  Grundsatze,  daß  die
nach  selbigem  zu  erhebenden  Abgaben  unter  alle  Staatsbürger,
  ohne  Ausnahmen,  möglichst  gleichmäßig  vertheilt
und  die  Grundstäcke  nach  Maßgabe  ihres  Werthes  beigezogen
  werden  sollen.  Die  neue  Grundabgabe  treffe  in  verhältnißmäßiger
  Gleichheit  das  Grundeigenthum  nach  seiner
reinen  Ertragsfähigkeit,  zu  deren  Ausmittelung  für  jeden  Ort
ein  Grundcataster  angefectigt  werden  solle.

In  den  kriegsunruhigen  Zeiten,  wo  Elend  und  Vertrautseyn
  mit  grellen  Schreckensscenen  aller  Art  so  leicht  zu  Sittenverwilderung
  führen  konnte,  that  eine  geregelte  Justizund
  Polizei-Verfassung  doppelt  noth.  Friedrich  August  nahm
auf  dieses  Bedürfaiß  mit  vieler  Umsicht  Bedacht.  Durch
das  Generale  vom  30.  April  1810  worde  im  Königreiche