538  Zeit  des  russischen  Gouvernements.

Endlich  am  11.  Novbr.  1813  kam  die  Capitulation  der  Stadt
und  Festung  Dresden  zu  Stande,  nach  welcher  die  Garnison
  von  Dresden  zwar  kriegsgefangen  seyn,  aber  zur  Auswechselung
  nach  Frankreich  abgeführt  werden  sollte.  Die
Verbündeten  ratificirten  jedoch  diese  Bestimmungen  nicht;
die  Franzosen  sollten  entweder  kriegsgefangen  nach  Böhmen
gebracht,  oder  wieder  in  Besitz  von  Dresden  gesetzt  werden.
Zum  Gläck  hatten  sie  sich  selbst  durch  Versenkung  vieler
Munition  und  Vernagelung  der  meisten  Kanonen  der  Mittel
beraubt,  Dresden  länger  zu  behaupten.  Am  27.  Decbr.
capitulirte,  nach  einem  längern  Bombardement,  auch  Torgau,
und  Wittenberg  ward  13.  —  14.  Januar  1814  von  den
Preußen  mit  Stkurm  genommen.  Dagegen  wöhrte  die  schon
srüher  zugestandene  Neutralität  des  Königsteins,  den  ein
sächsischee  Befehlshaber  hielt,  fort.

Ein  Patent  des  Fürsten  Repnin  erklärte  am  27.  October
  1813,  daß  in  Sachsen  und  den  andern  verwalteten  Ländern
  die  Landesverfassung,  so  weit  dies  mit  den  bestehenden
Verhältnissen  sich  vereinigen  lasse,  beibehalten  werden  solle.
Eine  Verordnung  desselben  vom  12.  Nov.  schrieb  für  Sachsen,
  Altenbarg,  das  Reußische  und  Schwarzburgische  cine
ausserordentliche  Steuer  von  2  Millionen  Thaler  aus,  die
nicht  durch  eine  förmliche  Anleihe,  sondern  durch  Central-Stenercscheine
  abgetragen  wurden.  Dem  Generalgouverneur
gab  Repnin,  nach  Verlegung  des  Gencralgouvernements
nach  Dresden,  einon  Gouvernementsrath  bei,  welcher  an  die
Stelle  des  „durch  die  Abwesenheit  des  Kdnigs  ausser  Thätigkeit
  gesetzten  and  daher  als  aufgeldset  zu  betrachtenden“
geheimen  Cabineks  trat;  daher  auch  am  2.  Jannar  1814  die
Besoldungen  der  bei  diesem  Cabinet  angestellten  Personen
cingezogen  wurden.  Sämmtliches,  zu  den  Domainen  und
Regalien  nicht  gehdrige  königliche  Eigenthum  ließ  Repnin
mit  Beschlag  belegen,  und  die  Ausmünzung  im  Jahre  1812,
zwar  mit  dem  königlichen  Stempel,  aber  mit  dor  Jahreszahl
1814  fortsetzen.  Die  vorräthigen  Gelder  und  die  Papiere  aus
der  koöniglichen  Chatoulle  mußton  an  die  Haaptcasse  abgeliefert
werden.  Um  die  1813  in  ihrem  Werthe  so  tief  herunterge-