542  Zeit  des  russischen  Gouvernenients.

des  Koͤnigs  und  die  Bewahrung  der  Selbststaͤndigkeit  Sachsens
  erlassen.  Repnin  selbst  entschuldigte  sich  spaͤter,  bei
Niederlegung  seines  Gouvernements,  über  die  von  ihm  nothgedrungen
  der  Regung  der  Volksempfindungen  entgegengesetzten
  Maßregeln,  auf  eine  Weise,  die  seinem  Gefuͤhle
  als  Mensch  Ehre  machte.  Da  alle  seine  bisher  gethanen
  Schritte  erfolglos  blieben,  so  theilte  der  König  von
Sachsen  im  Juli  1814  den  sämmtlichen  europdischen  Mächten
  eine  Denkschrift  mit:  „Darstellung  der  politischen  Handlungsweise
  des  Königs  während  der  letzten  Jahre,“  welche
das  ganze  Verhalten  des  sächsischen  Cabinets  seit  1807  entwickelte
  und  darauf  den  Beweis  gründete:  daß  er,  als
Souverain  und  als  Mitglied  des  deutschen  Staatenvereins,
fortiwaéhrend  der  Dankbarkeit  seines  Volkes  und  dem  Vertrauen
  der  andern  Mächte  nachgestrebt  habe,  daß,  in  der
franzôsischen  Epoche,  er  nur  dem  Drange  der  Umstande  gewichen
  sey,  unbeschadet  der  ihm  stets  heiligen  Grundsätze
des  Volkerrechtes;  daß  er  unter  den  Rheinbundfürsten  die
ersten  unzweideutigen  Schritte  gethan,  sich  den  Verbündeten
zu  nähern,  und  nur  die  Uebermacht  der  Ereignisse  diese
Schritte  vereitelt  habe;  daß  er,  ohne  den  verbündeten  Monarchen
  jemals  als  directer  Feind  zu  begegnen,  ihnen  nur
insofern  militairische  Kräfte  entgegengestellt  habe,  als  unauflbsliche
  Bundespflicht  es  ihm  auferlegt,  und  er  die  ersten
freien  Augenblicke  ergriffen  habe,  ihnen  entgegen  zu  kommen;
daß  er  endlich  während  seiner  Gefangenschaft  den  Monarchen
ein  unbedingtes  Vertrauen  an  den  Tag  gelegt  und  daß  er  und
sein  Volk,  sowohl  rückfichtlich  der  Bersprechungen  der  Verbündeten,
  als  wegen  des  wohl  verstandenen  politischen  Interesse  's
aller  Staaten,  ein  Recht  hätten,  der  unverkürzten  Erhaltung
Sachsens  und  seiner  rechtmäßigen  Dynastie  sich  zu  gewärtigen.
  —  Nachdem  der  erste  Pariser  Friede  nichts  über  Sachsen
  entschieden  hatte,  durfte  man  die  Enrscheidung  der  sachsischen
  FKrage  von  dem  zu  Wien  zu  erbffnenden  Congresse
hoffen.  Hier  nahmen  sich  der  König  Maximilian  von  Baiern
und  der  Herzog  von  Sachsen-Koburg  am  lebhaftesten  der  Wiedereinsetzung
  des  Königs  von  Sachsen  an,  aber  der  von  Letzte-