Theilung  Sachsens.  547

valents  dafuͤr  Uns  unter  keiner  Bedingung  ver—
stehen  werden.“

Die  Sache  wurde  viel  hin  und  hergezogen.  Die  franzoͤsische
  Gesandtschaft  zu  Wien  nahm  sich  des  Koͤnigs  von
Sachsen  in  einer  trefflich  ausgearbeiteten  Denkschrift  an  den
Congreß,  mit  Waͤrme  an.  Es  wurde  darin  gefragt:  „Wer
sollte  den  König  richten?  Etwa  seine  Ankláger,  oder  die,
welche  von  seiner  Beraubung  Vortheile  ziehen  wollen?  Oder
sollen  ihn  die  Sachsen  richten?  Sachsen  hegt  keinen  andern
Wunsch,  als  ihn  wieder  zu  erhalten.  Oder  Deutschland?
Deutschland  verlangt  vor  allen  Dingen,  daß  der  Konig  in
seine  Rechte  wieder  eingesetzt  werde.  Oder  der  Congreß?
Welcher  zum  Congreß  abgesandte  Minister  ist  dazu  beauftragt?
  Der  Kbnig  ist  nicht  gerichtet  worden,  weil  er  nicht
gerichtet  werden  konnte.  Wie  sollte  er  verurtheilt  seyn?
Sollte  die  Confiscation,  nachdem  sie  aus  den  Gesetzbüchern
aller  aufgeklärten  Vöôlker  gestrichen  worden,  im  neunzehnten
  Jahrhunderte  in  das  allgemeine  Recht  Europa's  eingeführt
  werden?  Oder  wäre  etwa  die  Confiscation  eines  Koͤ-nigreiches
  weniger  empdrend?"““  —  Gleichwohl  wurde  mit
diesen  kraftvollen  Vertheidigungen  mehr  für  die  diplomatische
Ehre,  als  für  die  Sache  selbst  gethan.  Entscheidender  war
die  ernste  Erklärung,  welche  der  größte  deutsche  Staatsmann
dieses  großen  Jahrhunderts,  der  Fürst  von  Metternich,  am
10.  Decbr.  1814  dem  Fürsten  von  Hardenberg  gab,  indem
er  zwar  die  Versicherung  der  wohlwollendsten  Gesinnungen
seines  Kaisers  gegen  Preußen  gab,  zugleich  aber  bemerkte:
daß  die  deutschen  Höfe  erklärt  hätten,  daß  sie  dem  beabsichtigten
  deutschen  Staatenbunde  auf  eine,  ihre  eigene  Sicherheit
  so  sehr  gefährdende  Grundlage,  nicht  beitreten  könnten.  —
Gleichwohl  beharrte  Preussen  in  einer,  zunächst  dem  Kaiser
Alexander  mitgetheilten,  wenige  Tage  später  erfolgenden  Note
Hardenberg'6,  auf  der  gänzlichen  Erwerbung  Sachsens,  weil
nur  dadurch  der  Stand  von  1805  zu  erreichen  sey,  schlug
auch  zugleich  vor,  den  Koͤnig  von  Sachsen,  falls  Münster,
Paderborn  und  Corvey  mit  300,000  Einwohnern  nicht  ausreichend
  seyn  mochten,  durch  „eine  andere,  weit  beträchtlichere,

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