550  Theilung  Sachsens.

Verbuͤndeten  bestehenden  Uebereinkunft,  eine  weitere  Unterhandlung
  durchaus  nicht  statt  finden  koͤnne,  daher  der  Koͤnig  auf
das  dringendste  eingeladen  wuͤrde,  seine  unbedingte  Zustimmung
  zu  derselben  zu  geben;  2)  daß  der  König  in  den  Besitz
  der  ihm  bleibenden  Laͤnder  erst  dann  wieder  eingesetzt
werden  koͤnne,  wenn  er  seine  abzutretenden  saͤchsischen  und
warschauischen  (der  letztern  wurde  hier  zum  ersten  Male  ge—
dacht)  Unterthanen  ihrer  Pflicht  gegen  ihn  werde  entlassen
und  seinen  Beitritt  zu  der  zwischen  den  verbündeten  Mächten
  wider  Napoleon  Bonaparte  geschlossenen  Alllanz  werde
erkldrt  haben.““  Man  verlangte  über  diese  Puncte  in  der
kürzesten  Frist  seine  kategorische  Erklärung,  „weil  der  provisorische
  Zustand  Sachsens  nicht  läünger  dauern  könne.“
Erfolglos  blieben  die  Berathungen,  welche  der  Koͤnig  dieserhalb
  mit  seinen  vornehmsten  Staatsbeamten  anstellte,  eben
so  die  Bitten  der  zu  Wien  erscheinenden  sächsischen  Städtc-Depautationen
  im  Namen  des  sächsischen  Volkes.  Nach  hartem
  Kampfe  mit  sich  selbst  und  in  der  Ueberzeugung  von
der  Fruchtlosigkeit  weitern  Widerstrebens,  erklärte  der  Koͤ—
nig  am  6.  April:  „er  sey,  der  Gewalt  weichend,  zwar
Willens,  sich  in  die  ihm  vorgelegten  Beschlüsse  der  Mächte
zu  fügen,  knüpfe  aber  diese  Zustimmung  an  folgende  Bedingungen.
  Er  wolle  die  Unterthanen  in  den  abgetretenen
Provinzen  und  die  aus  denselben  gebürtigen  Soldaten  des
ihm  geleisteten  Eides  entlassen,  sobald  er,  nach  der  Räumung
des  ihm  verbleibenden  Theiles  des  Königreichs,  dahin  zurückgekehrt
  und  dessen  Regierung  wieder  übernommen  haben  würde.
Ueber  den  Beitritt  zur  erneuerten  Allianz  gegen  Frankreich
wolle  er  sich,  sogleich  nach  der  Unterzeichnung  des,  Sachsen
betreffenden  Vertrages,  erklären.  Endlich  behalte  er  sich,  für
den  zu  erleidenden  Verlust,  eine  verhältnißmäßige  Entschädigung
  vor,  wenn  künftige  Arrangements  und  Mittel  dazu
den  Verbündeten  sich  darbten.“  Die  Gegenerklärung  der
Bevollmächtigten  der  Mächte  aber  bestand  auf  unbedingten
Beitritt,  und  als  der  König  auch  dann  noch  auf  seinen  Bedingungen
  beharren  wollte,  setzte  der  Beschluß  des  Ausschusses
  der  Congreßmächte  „einen  peremtorischen  Termin