556  Der  Frlede  zwischen  Sachsen  und  Preußen.

fallen.  Von  da  an  wird  die  Linie  das  Amt  Pegau  zwischen
dem  Floßgraben  und  der  weißen  Elster  durchschneiden.  Der
erstere  wird  von  dem  Puncte  an,  wo  er  sich  unkerhalb  der
Stadt  Crossen,  die  zu  dem  Amte  Haynsburg  gehbrt,  von
der  weißen  Elster  trennt,  bis  zu  dem  Puncte,  wo  er  sich
unterhalb  der  Stadt  Merseburg  mit  der  Saale  vereinigt,
in  seinem  ganzen  Lause  zwischen  diesen  beiden  Städten  mit
seinen  beiden  Ufern,  zu  dem  preußischen  Gebiete  gehören.
Von  da,  wo  die  Grenze  an  die  des  Stiftes  Zeitz  stößt,  wird
sie  dieser  folgen,  bis  zu  der  altenburgischen  Grenze  bei  Lucca.
  —  Die  Grenze  des  Neustädter  Kreises,  der  ganz  an
Preußen  übergeht,  bleibt  unverändert.  Die  voigtländischen
Enclaven  im  Reußischen,  nämlich  Gfell,  Blintendorf,
Sparenberg  und  Blankenberg,  sind  in  dem  Antheile
Preußens  begriffen.“  Die  übrigen  Artikel  bestimmten:  um
nirgend  ein  Privateigenthum  zu  verletzen,  sollen  von  preußischen
  und  sächsischen  Commissarien  die  Länder,  welche  nach
diesem  Vertrage  einen  andern  Souverain  bekommen,  abgegrenzt,
  und,  nach  Beendigung  ihrer  Arbeit,  Karten  entworfen
und  Grenzpfähle  errichtet  werden.  Die  an  Preußen  übergehenden
  sächsischen  Provinzen  und  Districte  werden  den
Namen:  Herzogthum  Sachsen,  erhalten,  der  König  von
Preußen  noch  den  Titel  eines  Herzogs  von  Sachsen,  Landgrafen
  von  Thüringen,  Markgrafen  der  belden  Lausitzen  und
Grafen  von  Henneberg  führen.  Die  nicht  an  Preußen  übergehenden
  sächsischen  Provinzen  und  Gebiete  sollen  binnen
15  Tagen  vom  Tage  der  Auswechselung  der  Ratificatsonen
an,  von  den  preußischen  Truppen  gerdumt  und  den  sachsischen
  Behörden  übergeben  werden.  Durch  besondere  Commissionen
  wird  sofort  die  Auseinandersebung,  wegen  der
Archive,  Schulden,  Kassen,  Rückstände,  Kassenbillers,  des  Eigenthumes
  der  offentlichen  Anstalten  und  frommen  Stiftungen
  der  Armee,  Artillerie  und  Kriegsvorräthe  begonnen  werden.
Bei  dem  Heere  folgen  alle  Militairpersonen,  welche  nicht
Offizierrang  haben,  derjenigen  der  beiden  Regierungen,  für
welche  der  Geburtsort  sie  bestimmt.  Die  vom  Offizierrange,
ingleichen  die  Feldprediger  und  Wundärzte,  und  die  weder  in