Der  Friede  zwischen  Sachsen  und  Preußen.  557

Sachsen  noch  in  Preußen  Geborenen  haben  sich  den  Dienst
frei  zu  wählen.  Die  Schulden  ungetheilter  Provinzen  bleiben
  auf  diesen  haften,  die  der  getheilten  folgen  den  Einkünften,
  auf  welche  sie  fundirt  sind,  oder  hätten  fundirt  werden
sollen.  Ein  Gleiches  gilt  von  den  ausstehenden  Forderungen.
Die  von  der  Centralsteuer  eingegangenen  Verpflichtungen
haben  beide  Theile  zu  vertreten.  Die  Kassenbillets  übernehmen,
  nach  dem  Großenverhältniß  der  beiden  Landestheile,
beide  Fürsten.  Preußen  verspricht,  Alles,  was  das  Eigenthum
  und  das  Interesse  der  beiderseitigen  Unterthanen  betrifft,
  nach  den  liberalsten  Grundsätzen  bestimmen  zu  lassen,
besonders  hinsichtlich  solcher  Individuen,  welche  Besitzungen
unter  beiden  Regierungen  behalten,  wie  auch  des  Leipziger
Handels  u.  s.  w.  Den  Einwohnern  der  abgetretenen,  wie
der  übrigen  Provinzen  steht  es  frei,  aus  einem  Gebiete  in
das  andere  auszuwandern,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  Militairpflichtigkeit,
  und  ihr  Vermoͤgen  herauszuziehen,  ohne  zu
einem  Abzugsgelde  verpflichtet  zu  seyn.  Der  Kaiser  von
Oesterreich,  als  Vermittler  dieser  Auseinandersetzungen,  wird
einen  bevollmächtigten  Commissarius  zu  den  Arbeiten  der  ernannten
  Commission  mitwirken  lassen.  Die  Gemeinden,
Corporationen,  frommen  Stiftungen  und  Unterrichtsanstalten
behalten,  unter  allen  Verhältnissen,  ihre  Besitzungen  und
Einkünfte.  Die  von  dem  Wiener  Congreß  angenommenen
allgemeinen  Grundsätze  für  die  freie  Schiffahrt  auf  den  Flüssen,
  werden  auch  der  Commission  zur  Richtschnur  dienen.
Preußen  verpflichtet  sich,  der  sächsischen  Regierung  jahrlich
150,000,  auf  Verlangen  auch  bis  zu  250,000  Centner  Salz
ohne  Ausgangszoll  und  zu  einem  Preise  zu  liefern,  welcher,
ohne  für  die  sächsischen  Unterthanen  den  gegenwärtigen  Verkauföpreis
  zu  erhdhen,  dem  Konige  von  Sachsen  den  Genuß
einer,  der  früheren  moͤglichst  nahe  kommenden  Salzsteuer
sichert.  Auch  Eetraide,  Brennmaterialien,  Bauholz,  Kalk,
Schiefer,  Möhlsteine,  Ziegeln  u.  s.  w.  sollen  von  Ausfubrzoͤllen
  frei  bleiben.  Kein,  in  einem  der  beiden  Theile
Sachsens  wohnhaftes  Individuum  soll,  wegen  politischen
oder  kriegerischen  Antheils  an  den  Ereignissen  des  am  30.  Mai