Sachsens  Wiedergestaltung  seit  1815.  563

abhold,  und  so  geschah  es,  daß  man  bei  dieser  neuen  Gestaltung
  allerdings  zu  mancher  altern  Form  zurückkehrte,  die
bereits  ziemlich  vom  Wege  ablag  und  mit  dem  durch  die  ereignißvolle
  Zeit  herbeigeführten  veränderten  Stande  der
Dinge  in  mehrfachem  Contrast  stand.  Dies  zeigten  auch
die  vorgenommenen  Veränderungen  in  den  Landesbehörden,
die,  obgleich  in  mehr  als  einer  Rücksicht  entsprechend  und
ersprießlich,  doch  immer  einem  gewissen  innern  Abschlusse
noch  fern  blieben.

Da  durch  die  bestandenen  Abtretungen  der  Wirkungskreis
  des  geheimen  Consiliums  sich  beschränkt  hatte,  so  wurde,
  an  dessen  Stelle,  am  6.  Oct.  1817  der  neu  organisirte
geheime  Rath  begründet,  welche  oberste  Staatsbehbrde  hauptsächlich
  zur  Berathung  des  Regenten,  und  zwar  verfassungsmässig,
  in  allen  die  Landesverfassung,  Gesetzgebung  und  allgemeinen
  Verwaltungseinrichtungen  betreffenden  Angelegenheiten,
  so  wie  im  Uebrigen  nach  landesherrlichem  Gutbefinden
  bestimmt  seyn  sollte.  Die  bisher  vom  geheimen  Consilium
  geführte  Oberaufsicht  sollte  dieses  neue  Collegium,  und
zwar  in  nunmehriger  Ausdehnung  auf  die  gesammte  dffentliche
  Verwaltung,  bekommen  und  vor  ihm  Beschwerden  gegen
  die  Landescollegien  und  Behdrden  angebracht  werden.
In  besonders  wichtigen  und  zweifelhaften  Fällen  sollten  sich
die  Mitglieder  des  geheimen  Rathes  mit  den  Cabineteministern,
  auch  nach  Befinden  mit  den  übrigen  Chefs  der  Landescollegien
  u.  s.  w.  zu  einem  unter  Beiwohnung  der  sächsischen
  Prinzen  abzuhaltenden  Staatsrathe  vereinigen,  wobei
der  Konig  selbst  den  Vorsitz  führe.  Für  ständische  und  Steuer-Angelegenheiten
  blieb  der  geheime  Rath  die  Mittelbehörde;
die  evangelischen  Religions,-Kirchen,  -Universitéts=  und  Schulsachen
  verblieben  ausschließend  den  Conferenzministern.  —
Die  Stände  waren  mit  dieser  Verfügung  nicht  in  jeder  Hinsicht
  einverstanden,  daher  sie  einige  Vorstellungen  dagegen
beibrachten,  auch  über  die  Stellung  und  Tendenz  des  geheimen
Rathes  nähere  Aufschlüsse  wünschten.  Diese  erfolgten  in
dem  kdniglichen  Decrete  vom  30.  April  1821,  worin  auch
bestimmt  wurde,  daß  die  evangelischen  Religions,-Kirchen-,

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