564  Sachsens  Wiedergestaltung  seit  1815.

Unlversitäts  =  und  Schul-Angelegenheiten  nach  Abgange  eines
  oder  mehrerer  Conferenzminister,  den  sämmtlichen  evangelischen
  Mitgliedern  des  geheimen  Rathes  übertragen  werden
sollten  (was  1825  ausgeführt  wurde),  daß  der  Director
des  zweiten  Departements  des  geheimen  Finanzcollegiums,
nach  Abgange  des  jetzigen,  nicht  mehr  im  geheimen  Rathe
sitzen  solle.  Die  von  den  Ständen  beantragte  Aufnahme
des  Ober-Steuerdirectors  in  den  geheimen  Rath  lehnte  der
Koͤnig  ab.  Am  19.  Novbr.  1821  wurde,  nach  vorhergegangenem
  Specialreseripte,  der  Prinz  Friedrich  in  den  geheimen
Rath  eingeführt  und  erhielt  bei  dessen  Sitzungen  und  Betathungen
  das  Stimmrecht.

Nachdem  der  Kenig  gleich  nach  seiner  Rückkehr  im  Allgemeinen
  eine  zu  unternehmende  Verringerung  des  Personals
in  den  obern  Collegien  und  eine  andre  Geschäftsvertheilung
festgesetzt  hatte,  wurde  am  22.  Sept.  1815  die  neue  Gestaltung
  des  geheimen  Finanz-Collegiums  bekannt  gemacht,
welches,  bisher  aus  drei  Departements  zusammengesetzt,  fortan
nur  noch  aus  zweien  bestehen  sollte,  wovon  das  erste  das  die
Verfassung  des  Collegiums,  die  Hauptcassen,  die  Posten,
die  Strassen  und  Wasserbaue,  die  Salzversorgung  und  die
indirecten  Abgaben  Betreffende,  das  zweite  die  Domainen,
Forsten,  den  Bergbau,  die  Münze  und  das  Bauwesen  umfassen
  sollte.  Seit  dem  11.  Decbr.  1822  nahm  der  Prinz
Fohann  Antheil  an  den  Geschäften  des  geheimen  Finanzcollegiums;
  durch  Specialreseript  vom  15.  April  1825  wurde
ihm  das  Vice-Präsidium  übertragen.  —  Die  unter  dem
Gouvernement  organisirte  Kriegsverwaltungökammer  bestaͤ-tigte
  am  23.  Novbr.  1815  der  König  als  oberste  Behörde
für  die  Verwaltung  aller,  das  inländische  Militair  betrefsenden
  Angelegenheiten.

Die,  seit  1788  aus  zwei  Senaten  bestehende  Landesregierung
  wurde  durch  Decret  vom  14.  Jan.  1818  in  drei
Departements  getheilt,  deren  erstes  die  Lehnssachen,  die
Hoheits=  und  Regierungsangelegenheiten,  die  Differenzen
über  die  Ressortverhältnisse  der  Landesregierung,  die  Verfasfungssachen
  des  Collegiums  und  seiner  Kanzlei,  und  die  dem-