Sachsens  Wiedergestaltung  seit  1815.  563

selben  anvertrauten  Cassenverwaltungen;  das  zweite  die  Civil,=
  Justiz=  und  Vormundschaftssachen,  und  das  dritte  die
Criminal,-Justiz=  und  Polizei-  Angelegenheiten  umfaßte.  Auch
die  Kanzlei  der  Landesregierung  wurde  in  drei  Abtheilungen
getheilt  und  erhielt  ein  Ein=  und  Abgangébureau.  Die
sämmtlichen  Kanzleipersonen  wurden,  statt  der  bisherigen,
zu  Mißbräuchen  mancher  Art  Anlaß  gebenden  Sportelgenüsse,
  auf  feste  Besoldungen  gestellt.

Nach  vernommenem  Dafürhalten  der  oberlausitzischen
Stände,  welche  nunmehr  mit  den  Ständen  der  alten  Erblande
  zur  allgemeinen  Landesversammlung  verbunden  wurden,
  und  nach  erstattetem  Gutachten  der  Landesbehbrden,
erfolgte  durch  königliches  Mandat  vom  12.  März  1821,  die
neue  Organisation  der  Verfassungs=  und  Verwaltungöbehbrden
  der  bei  Sachsen  gebliebenen  Oberlausitz.  Statt  des
bisherigen,  mehr  burcaukratisch  verwaltenden  Oberamtes  wurde,
  zur  Besorgung  der  für  die  Gesetzgebung  und  Verwaltung
in  Justiz-,  Polizei-,  Grenz=  und  Hoheits-,  Lehns,  Kirchen=
  und  Schulsachen  vorkommenden  Geschäfte  in  oberer
Instanz,  die  collegialisch  verhandelnde  Oberamtsregierung
eingeführt.  Ein  Amtöhauptmann  bildete  die  Mittelbehbrde
in  Regierungsangelegenheiten.  Die  Proceßgesetze  der  Erblande
  wurden,  durch  Mandat  vom  13.  März  1821,  auch
in  der  Oberlausitz  eingefährt.

Das  bisher  dem  geheimen  Rathe  untergeordnete  Oberhofgericht
  zu  Leipzig  wurde  durch  Rescript  vom  18.  Jan.
1822  unter  die  Landesregierung,  und  die  Appellationen  in
Fustizsachen  unter  das  Appellationsgericht  gestellt,  nachdem
bereits  am  7.  Juni  1819  der  Leipziger  Schbppenstuhl  in
Verfassungssachen  der  Regierung  untergeordnet  und  am  6.
März  1818  die  dortige  Juristenfacultät  in  zwei  Senate  getheilt
  worden  war.

Nach  Aufhebung  der  1791  errichteten  besondern  Gesetz
commission,  wurden  die  Gesetzgebungsarbeiten  unter  verschiedene
  Commissionen  und  Deputationen  vertheilt.  Die  Ausarbeitung
  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  wurde  dem  Appellationsrathe
  Dr.  Schumann,  die  Abfassung  eines  eignen