566  Gachsens  Wiedergestaltung  seit  1815.

Strafgesetzbuches  fuͤr  Sachsen,  nachdem  die  vorher  dafuͤr  ernannte
  Deputation  freiwillig  zuruͤckgetreten  war,  dem  Hofund
  Justizrathe  Dr.  Stuͤbel,  unter  Direction  des  Conferenzministers
  von  Globig  und  unter  Communication  mit
dem  Dr.  Schumann,  uͤbertragen.  Die  Staͤnde,  denen  auf
dem  Landtage  1824  die  entworfenen  ersten  beiden  Abtheilungen
  vorgelegt  wurden,  trugen  Bedenken,  vor  Vollendung
des  ganzen  Werkes  ihr  Gutachten  abzugeben;  und  Stuͤbel's
Tod  unterbrach  die  Fortsetzung  des  Entwurfes.

Den  Antrag  der  Staͤnde  auf  dem  Landtage  1817:  der
Zeitersparniß  wegen  die  beabsichtigte  Verbesserung  des  gerichtlichen
  Verfahrens  auf  eine  zweckmäßige  Combination  der
alten  und  erlduterten  Proceßordnung  von  1622  und  1721
zu  beschränken,  widerriethen  mit  Recht  die  Justizcollegien
als  einen  Rückschritt,  und  der  Koͤnig,  einen  Mittelweg  einschlagend,
  beauftragte  am  26.  Novbr.  1826  eine  Deputation
  zu  Entwerfung  eines  Proceßgesetzes,  das,  ohne  eine
neue  vollständige  Gerichtsordnung  zu  seyn,  und  ohne  die
dltern  Gesetze  ganz  aufzuheben,  vielmehr  mit  Zugrundelegung
der  altern  Proceßordnungen  von  1622  und  1724,  und  der
spaͤtern  Proceßgesetze,  denjenigen  durch  den  Gerichtsgebrauch
entstandenen  Mängeln  der  Civilrechtspflege  beikomme,  deren
  Folge  der  Verschleif  der  Processe  sey,  durch  Abschneidung
des  letztern  aber  dem  dringendsten  Bedürfnisse  der  Gesetzgebung
  auf  dem  kürzesten  Wege  abhelfe.“  Zu  Verbesserung
  der  Gerechtigkeitspflege  wurden  seit  des  Koͤnigs  Räückkehr
  mehrfältige  Verfügungen  getroffen,  welche  einzeln  aufzuzählen
  hier  der  Raum  fehlt,  und  die,  wenn  auch  nicht  mit
überraschender  Eile,  doch  auf  gutangelegtem  Wege  und  desto
sicherer  einer  Einheit  und  umfassenden  Vervollkommnung  entgegenstrebten.


Für  die  Polizeiverwaltung  wurden  wichtige  und  nutzreiche
  Schritte  gethan  und  dieselbe,  mit  Ausnahme  der  Städte
Dresden  und  Leipzig,  unter  die  Aufsicht  der  Kreis=  und
Amtaöhauptleute  gestellt.  Die  Gensd'armerie  wurde  zu  einer
allgemeinen  Landespolizeianstalt  eingerichtet,  die  Paßverhdltnisse
  ndher  bestimmt,  und  die  Gesundheits=  und  Medicinal-