Sachsens  Wiedergestaltung  seit  1815.  571

den  hinslchtlich  des  Schulwesens,  das  durch  Einquartierungen,
Durchmärsche  oder  Plünderungen  in  Verwilderung  gerathen
war,  viele  wesentliche  Verbesserungen  nöthig.  Ein  Reseript
vom  17.  Mai  1816  ordnete  eine  umfassendere  Visitation
der  Schulen  an  und  verfügte:  „daß  den  allenthalben  aus
den  Acten  ersichtlichen  Klagen  über  die  Schulversäumnisse  der
Kinder  moglichst  abzuhelfen  und  an  solchen  Orten,  wo  noch
kein  eignes  Schulhaus  sey,  die  Erbauung  desselben,  oder  wenigstens
  die  Einrichtung  einer  besondern  Schulstube,  desgleichen
  die  hauptsächlich  in  großen  Schulen  durchaus  noͤthige
Classenabtheilung  der  schulfähigen  Kinder,  auf  jede  thunliche
und  zweckmäßige  Weise  befördert  werden  sollte.“

Auch  das  Kirchenwesen  in  Sachsen  machte  zweckmaßige
Bestimmungen  nöthig.  Demnach  wurden  durch  Regulativ
vom  7.  Aug.  1818  die  kirchlichen  Rechtsverhältnisse  der  evangelisch
  -reformirten  Glaubensgenossen  in  Sachsen  festgestellt;
die  Wahrnehmung  und  Handhabung  der  kirchlichen  Rechte
der  Reformirten  dem  Kirchenrathe  zu  Dresden,  die  oberrichterliche
  Gewalt  aber  in  geistlichen  Rechtssachen  und  bei  eingewandten
  Appellationen,  der  königlichen  Landesregierung
und  dem  Appellationsgerichte  übertragen.

Ueber  die  Gleichstellung  der  bürgerlichen  Rechte  der  Katholiken
  mit  denen  der  Protestanten,  waren  schon  im  Posener
  Frieden  die  nöthigen  Bestimmungen  getroffen  worden,
und  jeder  Unbefangene  fühlte  in  dieser  Maßregel  gewiß  seine
Zeit  auf  eine  erfreuliche  Weise  geehrt.  Zu  beklagen  war
es,  daß  beide  Confessionen  diese,  durch  das  Gesetz  bestätigte
zweckmäßige  Annäherung  nicht  immer  auf  die  rechte  Weise
fort  setzten  und  mit  ihren  Ansichten  hinter  der  Weisheit  und
Gerechtigkeit  jenes  Gesetzes  zurückblieben.  Wenn  hierin  ein
Theil  der  Protestanten  von  einem  gewissen  Geiste  des  Unfriedens
  und  der  Unduldsamkeit  nicht  immer  freizusprechen
war,  so  kann  auch  nicht  verschwiegen  werden,  daß  die  katholische
  Partei  ihre  rechtmäßig  gewonnenen  Vortheile  nicht
stets  mit  der  nöthigen  Mäßigung  und  Vorsicht  verfolgte-Namentlich
  gaben  die  in  einem  öffentlichen  Anschlage  der
hochsten  katholischen  Kirchenbehörde  (vom  20.  Novbr.  1824),