572  Sachsens  Wiedergestaltung  seit  1815.

übel  gewählten  Ausdrücke  von  „Aufhdren  der  Ketzerei“  u.  s.
w.  Anlaß  zu  nicht  ungegründeten  Beschwerden,  da  an  das
Wert  „Ketzerei“,  obschon  es  sich  diesmal  keineswegs  auf  eine
christliche  Glaubenspartei  bezog,  sich  doch  zu  unangenchme
Erinnerungen  aus  den  Zeiten  des  Religionshafses  und  des
Vorurtheiles  knüpften,  als  daß  man  seine  Wahl  zu  einem
öffentlichen  Anschlage  in  einem  protestantischen  Lande  hätte
weise  nennen  können.  In  den  darüber  entbrannten  Schriftfehden
  schlug  sich  die  Cenfur  ziemlich  sichtbar  auf  die  Scite
der  Katholiken,  denen  sie  manche  Ausfälle  hingehen  ließ,
während  sie  die  Gegenschriften  der  Protestanten  zum  großen
Theile  unterdrückte;  eine  nicht  ersprießliche  Maßregel,  indem
die  Polemik  nunmehr  aus  den  Federn  in  die  Gemüther  überging
  und  das,  was  bei  einiger  Wortfreiheit  ein  gelehrter
Streit  geblieben  seyn  würde,  dadurch  zur  bürgerlichen  Streitsache
  ward.  Daß  diese  beklagenswerthe  Spannung  selbst
auf  den  Canzeln  nicht  ruhte,  wobei  besonders  der  damalige
Prediger  der  protestantischen  Kirche  in  der  Neustadt  zu  Dresden
  sich  tadelnswerth  machte,  mußten  die  Verständigen  mit
Wehmuth  empfinden.  Nur  allmadlig  schlief  jener  Streit  ein,
besonders  da  der  erwähnte  Prediger  auf  dergleichen  Canzelausfälle
  seine  Popularität  bauete  und  den  Streit  daher  bis
zum  Ueberdruß  in  die  Länge  zog.  Daß  mit  dieser  Spannung
  gerade  der,  den  Ständen  vorgelegte  Gesetzesentwurf
über  die  Ausübung  der  katholisch  -geistlichen  Gerichtsbarkeit
in  den  Erblanden  und  über  die  Bestimmung  der  Verhältnisse
zwischen  Protestanten  und  Katholiken,  zusammentraf,  war
ein  übler  Zufall,  und  die  Stände  reichten  eine  besondere
Schrift  ein,  die  manche  Aussetzungen  gegen  jenen  Entwurf
enthielt  und  sich  dahin  erklärte:  „daß  der  Entwurf  noch  einmal,
  mit  Zuziehung  der  Conferenzminister  und  nach  eingeboltem
  Gutachten  des  Kirchenrathes  und  der  dresdener  und  leipziger
  Consistorien,  bearbeitet  und  der  nächsten  Landtagsversammlung
  vorgelegt  werden  möge;  denn  so  wie  das  Gesetz  gegenwärtig
  vorliege,  sei  es  mit  den  Grundsätzen  wahrer  Rcligionsparftät
  vollig  unvereinbar  und  raͤume  der  katholischen
Kirche  Brrechtigungen  ein,  welche  der  protestantischen  nie