Sachsen  unter  Koͤnig  Anton  1827  —  1830.  579

Die  anfänglich  ausgesprochene  Erklärung  der  neuen  Regierung,
  die  Verwaltung  des  Landes  nach  den  Grundsätzen
des  verstorbenen  Herrschers  führen  zu  wollen,  war  wohl
mehr  der  Ausspruch  einer  liebenden  Anerkennung  des  heimgegangenen
  edlen  Fürsten,  als  der  einer  unbedingten  politischen
  Ueberzeugung;  denn  obschon  die  nächsten  Maßregeln
kein  bestimmtes  Abweichen,  von  dem  Wege  der  frühern
Regierung  verricthen,  so  ließ  sich  doch  eine  gewisse  freiere
Bewegung  in  den  Handlungen  der  neuen  Regierung  nicht
verkennen.  Dies  zeigte  sich  selbst  in  der  Gesetzgebung,  welche,
  obgleich  die  seit  lange  bearbeiteten  allgemeinen  Gesetzbucher
  für  bürgerliches  und  peinliches  Recht,  wie  auch  die
so  sehr  noththuende  Prozeßordnung  zu  Abkürzung  des  schleppenden
  Rechtsganges  noch  immer  nicht  in's  Leben  treten
wollten,  doch  durch  manche  zweckmäßig  ergänzende,  oder
verbessernde  Gesetze  bereichert  wurde,  wie  z.  B.  über  die
Verbürgung  der  Frauenöpersonen;  über  die  Geschlechtsvormundschaft;
  über  die  Rechtsgrundsätze  und  das  Verfahren
in  Huthungssachen;  zur  Begünstigung  der  Taubstummen  bei
Erlernung  eines  Gewerbes;  über  die  Grundsatze  der  Allodialerbfolge
  und  damit  in  Verbindung  stehender  Rechtsfälle;  die
Aufhebung  der  stillschweigenden  Hypotheken;  die  Abschaffung
der  Agenten  bei  einigen  Landesbehörden;  ein  Mandat  über
das  Untersuchungsverfahren  in  Brandstiftungs  fällen;  über
das  Verfahren  beim  Auswandern  sachsischer  Unterthanen;
über  Rettung  der  Kinder  von,  vor  der  Entbindung  gestorbenen
  Möttern;  ferner  allgemeine  Rechtögrundsätze  über  Frohnund
  Dienstsachen  u.  s.  w.  Ausserdem  beschäfeigten  sich  besondere
  Commissionen  und  Deputationen  mit  Gesetzen  über
die  Abschaffung  der  Frohn=  und  Huthungsgerechtigkeit  und
mit  einem  Entwurfe  zu  einer  neuen  Gewerbeordnung,  ein
Punct  bei  welchem  selbstsüchtige  Rücksichten  der  Betheiligten
am  stdrendsten  einwirkten,  und  wo  Gildentrotz  und  Monopolberufung
  Einzelner  sich  bleiern  an  die  freiere  Entwickelung
des  Gewerbgeistes  hingen.  Im  polizeilichen  Fache  wurden
mancherlei  Anordnungen  getroffen,  namentlich  die  für  Gesundheitspfiege
  und  Polizei  gebildete  eigne  Abtheilung  der

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