Die  neue  Verfassung.  601

wagen  durch  die  in  Reihen  aufgestellten  Truppen  in  das
Ständehaus  gebracht,  um  dort  feierlich  niedergelegt  zu
werden.

Der  König  hatte  bei  der  Uebergabe  der  Urkunde,  (mit
seinem  Fürstenworte  versprochen,  die  Verfassung  stets  zu
schutzen  und  zu  bewahren,  mit  dem  Wunsche,  daß  sie  seinem
  Volke  zum  Heil  und  Segen  werden  moͤge,  und  Tausende
  von  Herzen  sprachen  den  frommen  Wunsch  des  gütigen
Fürsten  in  freudiger  Hoffnung  nach.  Die  wesentlichsten  Bestimmungen
  der  Verfassung  werden  am  besten  aus  folgendem
  übersichtlichen  Auszuge  erhellen.

Der  erste  Abschnitt  von  dem  Königreiche  und  dessen  Regierung
  im  Allgemeinen,  besagt,  daß  das  Königreich  Sachsen,
  als  ein  unter.  Einer  Verfassung  vereinigter,  untheilbarer
Staat  des  deutschen  Bundes,  ohne  Zustimmung  der  Stände
in  seinen  Bestandtheilen  oder  den  Rechten  der  Krone  unverdusserlich
  bleibt.  Die  Regierungsform  ist  monarchisch  mit
landständischer  Verfassung.  Der  König,  als  souveraines
Oberhaupt,  übt  alle  Rechte  der  Staategewalt  unter  den
durch  die  Verfassung  festgestellten  Bestimmungen  aus  und
kann,  ohne  Zustimmung  der  Stände,  weder  zugleich  Oberhaupt
  eines  andern  Staates  werden,  noch  seinen  wesentlichen
Aufenthalt  ausserhalb  des  Landes  nehmen.  Der  zweite  Abschnitt
  vom  Staatsgute,  sowie  von  dem  Vermögen  und  den
Gebührnissen  des  königlichen  Hauses,  setzt  fest:  daß  das
Staatsgut,  als  untheilbare  und  in  ihren  wesentlichen  Bestandtheilen
  zu  erhaltende  Masse,  Alles  umfaßt,  was  die
Kronc  an  Gebiet,  Domainen,  Gebäuden,  Forsten,  Bergwerken,
  Regalien,  Einkünften,  autzbaren  Rechten,  öffentlichen
Anstalten  besitzt  oder  erwirbt,  das  königliche  Fideicommiß
aber  mehrere  namhaft  angegebene  Schlöôsser  und  Paläste,
Marställe  und  die  wissenschaftlichen  und  artistischen  Sammlungen
  in  Dresden  begreift,  und  demselben  Alles  zuwächst,
was  der  König  wahrend  seiner  Regierung  aus  einem  privatrechtlichen
  Titel  oder  durch  Ersparnisse  an  der  Civilliste  erwirbt,
  wenn  er  daräber  nicht  unter  Lebenden  verfügt  hat.
Der  König  bezieht,  als  Aequivalent  für  die  den  Staatscas-